Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier

Steuerliche Behandlung der Aufwendungen für die Weihnachtsfeier

Was hat Weihnachten eigentlich mit Steuern zu tun? Ganz einfach: Machen Sie, als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zu Weihnachten eine Freude! Aber egal, ob Geschenk oder Weihnachtsfeier, steuerlich gibt es einiges zu beachten!

 

Weihnachtsfeier

Damit die Weihnachtsfeier nicht als Arbeitslohn zu versteuern ist, sind einige Voraussetzungen zu beachten:

  • Es muss eine Betriebsveranstaltung vorliegen.
    Eine so genannte Betriebsveranstaltung ist gegeben, wenn es sich um eine „Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter“ handelt.
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung muss allen Betriebsangehörigen offen stehen.
  • Begleitpersonen der Mitarbeiter sind auch gerne gesehen, allerdings sind diese dem jeweiligen Mitarbeiter zuzurechnen (siehe unten)
  • Jährlich können nur die Kosten für zwei Betriebsveranstaltungen steuerfrei sein. Finden in einem Jahr mehr als zwei Betriebsveranstaltungen statt, sind die Kosten der weiteren Veranstaltungen der Lohnsteuer zu unterwerfen.
  • Die Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung bleiben bis zu einem Betrag von 110,00 € brutto pro Mitarbeiter (inkl. Begleitung) lohnsteuerfrei. Bei Überschreiten der Grenze entsteht auf den übersteigenden Teilbetrag pauschale Lohnsteuer.
  • Zu den steuerfreien Zuwendungen der Betriebsveranstaltung zählen beispielsweise: Essen, Getränke, Fahrtkosten und Geschenke (siehe hierzu Newsbeitrag Weihnachtsgeschenke), die während der Veranstaltung überreicht werden
     

Der Gesamtpreis (alle Aufwendungen inkl. Umsatzsteuer) ist durch die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer + Begleitperson, die tatsächlich anwesend sind, zu dividieren. Die Kostenanteile der Begleitpersonen werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet.

Aus diesem Grunde wäre es ratsam, bereits vorab eine Kalkulation zu erstellen, damit der Gesamtpreis dividiert durch die Teilnehmer den Betrag von 110,00 € brutto nicht übersteigt.

Sind nicht alle Voraussetzungen für eine Betriebsveranstaltung erfüllt, hat der Arbeitnehmer die Aufwendungen individuell als Arbeitslohn zu versteuern, oder der Arbeitgeber kann die Aufwendungen der Pauschalbesteuerung unterwerfen. Hier greift allerdings der begünstigte Pauschalsteuersatz von 25 %. (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).

 

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema „Weihnachten & Steuern“ haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Die NAT AG Steuerberatungsgesellschaft wünscht Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Steuerjahr 2020!