Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken

Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeschenken

Was hat Weihnachten eigentlich mit Steuern zu tun? Ganz einfach: Machen Sie, als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern zu Weihnachten eine Freude! Aber egal, ob Geschenk oder Weihnachtsfeier, steuerlich gibt es einiges zu beachten!

 

Weihnachtsgeschenke an den Arbeitnehmer

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern zu Weihnachten eine Freude machen möchten, sind steuerlich folgende Aspekte zu beachten:

Bei Weihnachtsgeschenken ist grundsätzlich zwischen Geld- und Sachgeschenken zu unterscheiden.

Geldgeschenke werden wie Arbeitslohn behandelt. Diese unterliegen immer der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Bei Sachgeschenken (z. B. Gutscheine) fallen unter bestimmten Voraussetzungen keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge an:

  • Der monatliche Sachbezug in Höhe von 44,00 € unterliegt grundsätzlich nicht der Besteuerung. Somit kann auch im Dezember ein Gutschein in Höhe von 44,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei an die Arbeitnehmer ausgegeben werden.
    Wichtig: Die Sachbezugsfreigrenze kann nicht für das ganze Jahr angesammelt und nachträglich im Dezember ausgegeben werden! Es sind keine Sachbezüge in Höhe von 528,00 € (44,00 € x 12 Monate) auf einmal steuer- und sozialversicherungsfrei möglich!

    Wird diese Grenze von 44,00 € überschritten, ist der Sachbezug vom Arbeitgeber dem pauschalen Steuersatz von 30 % (vgl. § 37b EStG) zu unterwerfen.

    Vorsicht! Die 60,00 €-Grenze für persönliche Ereignisse (Geburtstag, Hochzeit, etc.) gilt nicht für Weihnachten!

Beim Arbeitgeber sind die Aufwendungen für betrieblich veranlasste Geschenke innerhalb der vorgegebenen Grenzen, grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Weihnachtsgeschenke für den Geschäftspartner

Weihnachtsgeschenke bis zu einem Betrag von 35,00 € netto pro Geschäftspartner sind als abzugsfähige Betriebsausgaben zu behandeln.

Allerdings müssen diese getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet/verbucht werden.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Weihnachtsgeschenks dürfen die 35,00 € nicht überschreiten, sonst liegt keine Berechtigung zum Betriebsausgabenabzug mehr vor.
Da Geschenke immer als Zuwendungen gelten, sind diese vom Beschenkten zu versteuern.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Besteuerung auch beim Schenker über die Pauschalversteuerung mit 30 % erfolgen.

Streuartikel (z. B. Kugelschreiber), deren Kosten nicht mehr als 10,00 € betragen, müssen nicht versteuert werden.

 

Sollten Sie noch weitere Fragen zum Thema „Weihnachten & Steuern“ haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Die NAT AG Steuerberatungsgesellschaft wünscht Ihnen ein besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins neue Steuerjahr 2020!