Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass für die Anwendung des Nullsteuersatzes bei PV-Anlagen folgende Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
Lieferung und Installation von:
- Solarmodulen
- für den Betrieb wesentliche Komponenten
- Batteriespeicher
- an den Betreiber einer PV-Anlage
Begünstige PV-Anlagen sind:
- Anlage wird auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen oder Wohnungen (auch gemischt genutzte Gebäude mit Wohnnutzung größer oder gleich 10 %),
- öffentlichen Gebäuden oder
- anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden
installiert
oder
- Anlage hat eine Nennleistung von weniger oder gleich 30 kWp
Ob die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz vorliegen, ist von Ihnen zu dokumentieren. Sie als Leistungserbringer müssen prüfen, ob die Leistung tatsächlich an den Betreiber der PV-Anlage erbracht wird. Ausreichend für den Nachweis ist es, wenn der Erwerber erklärt, dass er Betreiber der PV-Anlage ist und es sich entweder um ein begünstigtes Gebäude handelt oder die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp beträgt oder betragen soll. Sollte im Nachhinein bei einer Prüfung durch die Finanzverwaltung festgestellt werden, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, müssen Sie die Umsatzsteuer aus dem Kaufpreis entrichten.
Es wird daher empfohlen die zum Nachweis erforderliche Erklärung des Auftraggebers bereits im Rahmen der Beauftragung einzuholen. Dazu können Sie Ihr Angebotsschreiben, welches durch Unterschrift des Auftraggebers zur Auftragsbestätigung wird, um folgenden Passus ergänzen:
Der Auftraggeber erklärt, dass
- er selbst die Photovoltaikanlage betreiben wird (sofern zutreffend bitte ankreuzen)
und (bitte die zutreffende Alternative ankreuzen)
- die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp betragen wird oder
- die Photovoltaikanlage errichtet wird auf einem privat genutzten Objekt, einem zu Wohnzwecken vermieteten Objekt oder einem Mischgebäude mit mindestens 10%iger Wohnnutzung oder
- die Photovoltaikanlage errichtet wird auf einem öffentlichen Gebäude oder
- die Photovoltaikanlage errichtet wird auf einem Gebäude, das für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt wird
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird die Rechnung mit 0 % Umsatzsteuer erstellt. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Angaben nicht zutreffen, wird der Auftraggeber auf gesonderte Anforderung die gesetzliche Umsatzsteuer von derzeit 19 % auf den Rechnungsbetrag nachträglich bezahlen.