Verpflichtung zur Meldung im Transparenzregister ab dem 01.08.2021

Verpflichtung zur Meldung im Transparenzregister ab dem 01.08.2021

Das Transparenzregister wird zum Vollregister. Viele Gesellschaften mussten bislang den hinter ihnen stehenden wirtschaftlichen Berechtigten nicht dem Transparenzregister melden, da sie durch die sogenannte Mitteilungsfiktion im Rahmen des Handelsregisters von der Pflicht befreit waren. Die Mitteilungsfiktion gilt ab dem 01.08.2021 nicht mehr!

Wer ist zur Meldung im Transparenzregister verpflichtet?
Juristische Personen des Privatrechts (Kapitalgesellschaften) und eingetragene Personengesellschaften haben die Meldung über die wirtschaftlichen Berechtigten ins Transparenzregister vorzunehmen. Somit sind folgende Rechtsformen davon betroffen:

-    GmbH
-    AG
-    GmbH & Co. KG
-    KG 
-    OHG
-    Eingetragener Kaufmann

Was bedeutet „wirtschaftliche Berechtigte“?
Als wirtschaftliche Berechtigte im Sinne des Geldwäschegesetzes gelten natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die Gesellschaft steht.

Bei Kapitalgesellschaften:
Jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt

Bei eingetragenen Personengesellschaften:

  • KG bzw. GmbH & Co. KG:
    - Komplementär einer KG immer
    - Kommanditist, wenn er kontrollierende Stellung hat
    - Sonstige (OHG / eingetragener Kaufmann)
  • Alle Personen, aus denen die Personengesellschaft besteht

Wie erfolgt die Meldung im Transparenzregister?
Die Meldung kann über Transparenzregister erfolgen.

Verstoß Meldepflicht?
Erfolgt keine Meldung im Transparenzregister, können Bußgelder aufgrund einer Ordnungswidrigkeit festgesetzt werden.