Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Viele Unternehmen haben die Corona-Krise gemeistert. Ein wichtiges „Hilfsmittel“ hierfür war die Vereinfachung des Zugangs zur Beantragung von Kurzarbeitergeld für die Mitarbeiter. Hierdurch konnten viele Mitarbeiter vor einer Kündigung bewahrt werden.

Doch was müssen Mitarbeiter aufgrund des Kurzarbeitergeld-Bezugs beachten?
Das KUG (= Kurzarbeitergeld) ist grundsätzlich steuerfrei, unterliegt aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Betragen die im Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Lohnersatz-leistungen mehr als 410 EUR, sind Mitarbeiter zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Die Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2020 wurde bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Für Steuerpflichtige, die Ihre Erklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, läuft die Frist bis zum 31. Mai 2022.

Was bedeutet „Progressionsvorbehalt“?
Alle Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass diese Leistungen nach Ablauf des Kalenderjahres im Einkommensteuerveranlagungs-verfahren bei der Ermittlung des individuellen Steuersatzes einbezogen werden. Der dadurch erhöhte Steuersatz wird auf das zu versteuernde Einkommen angewendet. Auf die so ermittelte Einkommensteuer werden die Lohnsteuerabzugsbeträge angerechnet.

Müssen Bezieher von Kurzarbeitergeld automatisch nachzahlen?
Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung kann es ggf. zu Steuernachforderungen kommen. Jedoch ergibt sich aus dem Bezug von Kurzarbeitergeld nicht immer automatisch eine Steuernachzahlung. Die konkreten steuerlichen Auswirkungen des Progressionsvorbehalts hängen vielmehr von den ganz individuellen Verhältnissen ab. Dazu gehören insbesondere die Steuerklasse und die Höhe der Lohnsteuerabzüge, die Höhe anderer Einnahmen und die Höhe von abziehbarer Werbungskosten und sonstigen Aufwendungen.

Was müssen Sie jetzt tun?
Haben Sie mehr als 410 EUR Kurzarbeitergeld erhalten? Dann müssen Sie bis zum 31. Oktober 2021 eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 beim Finanzamt einreichen - entweder elektronisch per Elster oder handschriftlich anhand von Erklärungsvordrucken - ODER Sie wenden sich an uns als Steuerberater und haben somit automatisch Zeit bis zum 31. Mai 2022.