Update zum Antrag auf Soforthilfe

Update zum Antrag auf Soforthilfe

Bereits am 25. März 2020 und damit direkt zum Start des Soforthilfeprogrammes des Landes Baden-Württemberg, hatten wir Sie über den Antrag auf Soforthilfen informiert.

Seit der Fusionierung der Soforthilfeprogramme von Bund & Land wurde der Soforthilfeantrag allerdings nochmals überarbeitet. Somit gelten auch neue Regeln für die Stellung des Antrages, über welche wir Sie gerne mit dem aktuellen Schreiben infomieren möchten.


1. Anträge an Bund oder Land
An wen Sie den aktuellen Antrag stellen müssen, hängt nun von der Anzahl Ihrer Mitarbeiter ab. 

⦁    bis zu 10 Mitarbeiter --> Antragsformular BUND
⦁    mehr als 10 Mitarbeiter --> Antragsformular LAND

WICHTIG: Die alten Antragsformulare werden ab sofort nicht mehr anerkannt. Die bereits gestellten und bewilligten Anträge werden trotzdem als zulässig erachtet und müssen jetzt nicht mehr geändert werden.
 

2. Antragsberechtigung

⦁    Nebenerwerb:

Bisher Neu

Durch die Selbständigkeit muss das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestritten werden.

Bei Ehegatten sind somit beide zusammen zu betrachten.
Beispiel:
Ehemann (EM) erhält ein Bruttogehalt von 200.000 EUR im Jahr, Ehefrau (EF) ist als Tagesmutter tätig.
EF hat somit aufgrund der Corona-Krise keine Einnahmen mehr, 
aber da Ihr Mann so viel verdient, ist Sie nicht antragsberechtigt.
 

Es muss zwingend ein Haupterwerb vorliegen. Eine Antragsberechtigung liegt beim Nebenerwerb nicht mehr vor (1/3 Regelung ist nicht mehr anzuwenden).

Ehegatten sind einzeln zu betrachten.
Beispiel:
Ehemann (EM) erhält ein Bruttogehalt von 200.000 EUR im Jahr, Ehefrau (EF) ist als Tagesmutter tätig.
EF hat somit aufgrund der Corona-Krise keine Einnahmen mehr. 
Somit ist die EF für sich alleine antragsberechtigt, da Sie Ihre Tagesmuttertätigkeit im Haupterwerb ausübt.

 

⦁    Branche der Tätigkeit:
Im aktuellen Antrag ist ebenfalls die Branche der Tätigkeit anzugeben, so dass der Antrag schneller bearbeitet werden kann.

 

3. Rückzahlung der Soforthilfe
Die Soforthilfe muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden, wenn die Angaben im Antrag richtig, vollständig und wahrheitsgemäß waren. Sollte sich allerdings der beantragte, erwartete Liquiditätsengpass für den bewilligten Dreimonatszeitraum rückwirkend als zu hoch erwiesen haben, ist der entstandene Überschuss zurückzuzahlen (keine Überkompensation).

Nachträgliche Änderungen, die auf die Antragsberechtigung oder die Höhe der Soforthilfe Einfluss haben könnten, hat der Zuschuss-Empfänger der L-Bank unverzüglich mitzuteilen. Die Kontaktdaten finden Sie auf dem Bewilligungsbescheid.

Hinweis: Die reine Öffnung eines Betriebs sagt grundsätzlich nichts über die Entwicklung des Liquiditätsengpasses aus! Warten Sie mit einer Rückmeldung an die L-Bank bitte die tatsächliche Liquiditätssituation ab. Diese kann ggf. auch erst am Ende des Dreimonatszeitraums mit Sicherheit dargelegt werden.

 

4. Fake-E-Mails der L-Bank
Aus aktuellem Anlass weisen wir Sie noch darauf hin, dass gerade Fake-E-Mails im Umlauf sind, die angeblich von der L-Bank unter der E-Mail-Adresse corona-zuschuss@l-bank.de.com verschickt werden. In diesen E-Mails werden Sie aufgefordert, als Antragsteller der Soforthilfe, einen Fragebogen für das Finanzamt auszufüllen und Ihre Bankverbindung einzureichen.
Die L-Bank weist ausdrücklich darauf hin, dass Sie keine Daten per E-Mail anfordert!

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Soforthilfe nur noch bis zum 31. Mai 2020 gestellt werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns.