Update Corona-Hilfsprogramme (Stand: Oktober 2021)

Update Corona-Hilfsprogramme (Stand: Oktober 2021)

A)    Überbrückungshilfe III PLUS

1.    Laufzeit
Der Förderzeitraum läuft von Juli 2021 bis Dezember 2021. Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021.

2.    Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb (= mindestens 51 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

3.    Höhe der Förderung
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt gestaffelt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang (wie in der Überbrückungshilfe II)

Umsatzrückgang                               Erstattungshöhe
Zwischen 30 % und 50 % 40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 60 % der Fixkosten
Mehr als 70 % 90 % der Fixkosten


Soweit der Umsatzrückgang weniger als 30 % in einem Fördermonat beträgt, ist eine Erstattung der Fixkosten in diesem Fördermonat ausgeschlossen. Die Förderhöhe beträgt maximal 1,5 Mio. EUR je Fördermonat.

4.    Förderfähige Fixkosten
Die nachstehend fett markierten Textziffern (Tz.) sind gegenüber der Überbrückungshilfe I, II und III neu eingeführt worden:

Tz. 1 Mieten und Pachten, beinhaltet auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, soweit bereits im Jahresabschluss 2019 angesetzt
Tz. 2 und 5                 Leasingzahlungen
Tz. 3 Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
Tz. 4 50 % der handelsrechtlichen Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Tz. 6 Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
Tz. 7 Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
Tz. 8 Grundsteuern
Tz. 9 Betriebliche Lizenzgebühren
Tz. 10 Versicherungen, Abonnements sowie andere feste betriebliche Ausgaben (Telekommunikation, Internet, Rundfunk, Müllgebühren, KFZ – Steuer, Lohn-/Buchhaltungskosten, Jahresabschlusserstellung, Beiträge, Kontoführungsgebühren etc.)
Tz. 11 Honorar / Zeitaufwand zur Erstellung des Antrags auf Überbrückungshilfe III
Tz. 12 Pauschale Personalaufwendungen in Höhe der Summe lt. Tz. 1 bis 11 oder Erstattung der Personalkosten mit der "Restart-Prämie"
Tz. 13 Kosten für Auszubildende
Tz. 14 Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten
Tz. 15 Ausgaben für Hygienemaßnahmen
Tz. 16 Investitionen in Digitalisierung bis zu 10.000,00 EUR, bezogen auf den Förderzeitraum Juli bis September 2021
Tz. 17 Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)


Um der besonderen Situation in einzelnen Branchen Rechnung zu tragen, sind zudem Sonderregelungen für die Reise-, Veranstaltungs-, Kultur-, Pyrotechnikbranche sowie für den Einzelhandel umgesetzt worden. Insbesondere Einzelhändler können für Saisonwaren, welche vor dem 01.01.2021 eingekauft worden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert worden sind, unter Tz. 4 der Fixkosten eine Warenwertabschreibung geltend machen. 

5.    Eigenkapitalzuschuss
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe III Plus wird ein sog. Eigenkapitalzuschuss gewährt. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Förderzeitraum von November 2020 bis September 2021.

Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, welcher sich aus den förderfähigen Fixkosten lt. Tz. 1 bis 11 (siehe vorangegangene Tabelle unter A.) 4.) ergibt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und erhöht sich, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Fördersätze können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:

Monate mit Umsatzeinbruch > oder = 50 %                              Höhe des Zuschlags
1. und 2. Monat Kein Zuschlag
3. Monat 25 %
4. Monat 35 %
ab dem 5. Monat 40 %

 

6.    „Restart-Prämie“
Wer im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholt, neu einstellt oder anderweitig die Beschäftigung erhöht, kann alternativ zur allgemeinen Personalkosten-pauschale die „Restart-Prämie“ erhalten. Diese ist wie folgt definiert:
60 % aus der Differenz der tatsächlichen Personalkosten Juli 2021 zu den Personalkosten Mai 2021. Im August 2021 beträgt diese dann noch 40 % und im September 2021 20 %.

7.    Unternehmerlohn
Die landesspezifische Förderung des Unternehmerlohnes in Baden-Württemberg wurde ebenfalls um den Förderzeitraum Juli bis September 2021 verlängert. 
Anspruchsberechtigt sind hierfür Einzelunternehmer, Gesellschafter einer Personengesellschaft, als auch Gesellschafter einer GmbH, soweit diese keine Mitarbeiter hat. Der Unternehmerlohn beträgt 1.000,00 EUR pro Fördermonat und wird gewährt, wenn ein Umsatzrückgang von 30 % vorliegt. 

 

B)    Neustarthilfe PLUS

Im Rahmen der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, die im Zeitraum Juli bis September 2021 corona-bedingt einen Umsatzrückgang von mehr als 60 % gegenüber dem Zeitraum Januar bis Juni 2019 aufweisen. Für die Neustarthilfe PLUS gab es keine Verlängerung bis Dezember. Hier wird voraussichtlich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 ein weiteres Programm geben.

1.    Laufzeit
Der Förderzeitraum läuft von Juli bis September 2021.

2.    Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige aller Branchen, welche
•    ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb (= mindestens 51 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) ausüben,
•    weniger als 1 Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
•    bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
•    keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III beantragt haben 
•    ihre selbständige Tätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben

3.    Förderhöhe
Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes 2019, maximal jedoch 4.500,00 EUR, und wird in einem Betrag (ohne Abschlagszahlung) ausbezahlt. Der dreimonatige Referenzumsatz stellt das dreifache des Referenzumsatzes dar:

Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019/ 12) x 3

Neustarthilfe PLUS = 0,5 x Referenzumsatz

Der Vorteil gegenüber der Überbrückungshilfe III PLUS besteht indes darin, dass die Neustarthilfe PLUS ohne Vorliegen von Fixkosten gewährt wird.

Wichtig: Die Neustarthilfe PLUS kann nicht beantragt werden, wenn die Überbrückungshilfe III PLUS in Anspruch genommen wird.


C)    Ausbildungsprämie

Die bereits seit 2020 bestehende Ausbildungsprämie wurde verlängert. Ferner wird die Prämie verdoppelt.

Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2021 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringert haben, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Ausbildungsprämie von 4.000,00 EUR. Unternehmen, die ihr Angebot an Ausbildungsplätzen sogar erhöhen, erhalten für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag eine Prämie in Höhe von 6.000,00 EUR.

Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsbetrieb erheblich von der Coronakrise betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb von 2 Monaten zwischen April bis Dezember 2020 vorgelegen hatte oder für mindestens einen der Monate Kurzarbeit beantragt wurde.


Sollten Sie weitere Fragen zu den unterschiedlichen Hilfsprogrammen haben, wenden Sie sich bitte gerne an uns.