Update Corona-Hilfsprogramme (Stand: Februar 2022)

Update Corona-Hilfsprogramme (Stand: Februar 2022)

A)    Überbrückungshilfe IV

1.    Laufzeit
Der Förderzeitraum läuft von Januar 2022 bis März 2022. Die Antragsfrist endet zum 30.04.2022.

2.    Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb (= mindestens 51 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

Wie in den vorangegangenen Überbrückungshilfsprogrammen auch, muss für jeden einzelnen Fördermonat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen. (Beispiel: Fördermonat Januar 2022 wird mit dem Referenzmonat Januar 2019 verglichen).

Freiwillige Schließungen  in den Fördermonaten Januar und Februar 2022 sind seit dem 14.12.2021 nicht mehr schädlich für die Beantragung der Überbrückungshilfe IV, soweit eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich wäre.

3.    Höhe der Förderung?
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt gestaffelt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang (wie in vorangegangenen Überbrückungshilfen auch).

Umsatzrückgang                Erstattungshöhe
Zwischen 30 % und 50 %                 40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 % 60 % der Fixkosten
Mehr als 70 % 90 % der Fixkosten


Soweit der Umsatzrückgang weniger als 30 % in einem Fördermonat beträgt, ist eine Erstattung der Fixkosten in diesem Fördermonat ausgeschlossen. Die Förderhöhe beträgt maximal 10,00 Mio. EUR je Fördermonat.

4.    Förderfähige Fixkosten
Die im Rahmen der Überbrückungshilfe IV geltend gemachten Fixkosten müssen vertraglich vor dem 01.01.2022 begründet worden sein.
Die nachstehend fett markierten Textziffern (Tz.) reflektieren die Änderungen gegenüber den Überbrückungshilfen I bis III Plus:

Tz. 1 Mieten und Pachten, beinhaltet auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, soweit bereits im Jahresabschluss 2019 angesetzt
Tz. 2 und 5                    Leasingzahlungen
Tz. 3 Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
Tz. 4 50 % der handelsrechtlichen Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Tz. 6 Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen
Tz. 7 Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
Tz. 8 Grundsteuern
Tz. 9 Betriebliche Lizenzgebühren
Tz. 10 Versicherungen, Abonnements sowie andere feste betriebliche Ausgaben (Telekommunikation, Internet, Rundfunk, Müllgebühren, KFZ-Steuer, Lohn-/Buchhaltungskosten, Jahresabschlusserstellung, Beiträge, Kontoführungsgebühren etc.)
Tz. 11 Honorar / Zeitaufwand zur Erstellung des Antrags auf Überbrückungshilfe IV
Tz. 12 Pauschale Personalaufwendungen in Höhe der Summe lt. Tz. 1 bis 11
Tz. 13 Kosten für Auszubildende
Tz. 14 Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019)
Tz. 15 Hygienemaßnahmen
Tz. 16 Gerichtskosten, die der Schuldner in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation zu tragen hat (bis 20.000,00 EUR pro Monat)


Um der besonderen Situation in einzelnen Branchen Rechnung zu tragen, sind zudem Sonderregelungen für die Reise-, Veranstaltungs-, Kultur-, Pyrotechnikbranche sowie für den Einzelhandel umgesetzt worden. Insbesondere Einzelhändler können für Saisonwaren, welche vor dem 01.01.2022 eingekauft worden und bis 31. März 2022 ausgeliefert worden sind, unter Tz. 4 der Fixkosten eine Warenwertabschreibung geltend machen.

5.    Eigenkapitalzuschuss
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe wird (wieder) ein Eigenkapitalzuschuss von 30 % gewährt. Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, welche im Dezember 2021 und Januar 2022 durchschnittlich mindestens einen Umsatzeinbruch von 50 % erzielt haben.

Beispiel:

Monat 2019 2021/2022 Rückgang in Prozent Berechtigung
Dezember           10.000,00 EUR           3.000,00 EUR 70,00 %      Ja
Januar 1.000,00 EUR 800,00 EUR 20,00 %  Nein
Summe 11.000,00 EUR 3.800,00 EUR 65,45 % Ja

Durchschnittliche
Monatswerte

    45 %
=(70 % + 20 %)/2
Nein


Fortführung des Beispiels 
Angenommen, das Unternehmen wäre im vorstehenden Beispiel antragsberechtigt, da es einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von 55 % erzielt hätte. Das Unternehmen weist für jeden Monat 10.000,00 EUR an betrieblichen Fixkosten auf und beantragt hierfür Überbrückungshilfe IV. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus Überbrückungshilfe IV in Höhe von jeweils 6.000,00 EUR für Januar, Februar sowie März 2022 (= 60 % von 10.000,00 EUR). Darüber hinaus erhält es für die Monate Januar bis März 2022 jeweils zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.800,00 EUR (= 30 % von EUR 6.000,00).

 

B)    Unternehmerlohn
Ob der fiktive Unternehmerlohn von 1.000,00 EUR je Fördermonat analog zur Überbrückungshilfe IV verlängert wird und für den Zeitraum Januar bis März 2022 beantragt werden kann, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch offen.

 

C)    Neustarthilfe
Im Rahmen der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, die im Zeitraum Januar bis März 2022 coronabedingt einen Umsatzrückgang von mehr als 60 % gegenüber dem Zeitraum Januar bis März 2019 aufweisen.

1.    Laufzeit
Der Förderzeitraum läuft von Januar bis März 2022. Die Antragsfrist endet zum 30.04.2022

2.    Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige aller Branchen, welche

⦁    ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb (= mindestens 51 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) ausüben,
⦁    weniger als 1 Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
⦁    bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
⦁    keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III beantragt haben 
⦁    ihre selbständige Tätigkeit vor dem 01. Oktober 2021 aufgenommen haben

Wichtig: Auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschafterinnen oder einem Gesellschafter sowie Soloselbständige mit Personengesellschaften können Anträge auf Neustarthilfe stellen!

Beispiel: Frau Meyer ist Fotografin und bietet ihre Dienstleistungen über eine GmbH an, deren einzige Gesellschafterin Frau Meyer ist. Frau Meyer arbeitet 30 Stunden pro Woche für diese GmbH. Sofern die GmbH mindestens 51 % ihrer Umsätze mit vergleichbaren Tätigkeiten erzielt, kann die GmbH einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.

3.    Förderhöhe
Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 50 % des dreimonatigen Referenzumsatzes 2019, maximal jedoch 4.500,00 EUR. 
Der dreimonatige Referenzumsatz stellt das Dreifache des Referenzumsatzes dar:

Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019 / 12) x 3
Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz

Beispiel:

Jahresumsatz 2019 Referenzumsatz Höhe der Neustarthilfe
               > 36.000,00 EUR
 
               > 9.000,00 EUR
 
                    4.500,00 EUR
(=Maximalbetrag)
24.000,00 EUR 6.000,00 EUR 3.000,00 EUR
12.000,00 EUR 3.000,00 EUR 1.500,00 EUR


Der Vorteil gegenüber der Überbrückungshilfe IV besteht indes darin, dass die Neustarthilfe ohne Vorliegen von Fixkosten gewährt wird.

Wichtig: Die Neustarthilfe kann nicht beantragt werden, wenn die Überbrückungshilfe IV in Anspruch genommen wird. Somit müssen sich die Antragsstellenden zwischen einem Antrag auf Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe IV entscheiden!