A) Überbrückungshilfe III
1. Laufzeit
Der Förderzeitraum läuft von November 2020 bis Juni 2021.
2. Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Mio. EUR im Jahr 2020, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb
(= mindestens 51 % des Gesamtbetrags der Einkünfte).
Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.
Im Gegensatz zur Überbrückungshilfe II muss nur noch für jeden einzelnen Fördermonat ein Umsatzrückgang von mindestens 30 % gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen. (Beispiel: Fördermonat Januar 2021 wird mit dem Referenzmonat Januar 2019 verglichen).
3. Höhe der Forderung
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt gestaffelt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang (wie in der Überbrückungshilfe II)
Umsatzrückgang | Erstattungshöhe |
Zwischen 30 % und 50 % | 40 % der Fixkosten |
Zwischen 50 % und 70 % | 60 % der Fixkosten |
Mehr als 70 % | 90 % der Fixkosten |
Soweit der Umsatzrückgang weniger als 30 % in einem Fördermonat beträgt, ist eine Erstattung der Fixkosten in diesem Fördermonat ausgeschlossen.
Die Förderhöhe beträgt maximal 1,5 Mio. EUR je Fördermonat.
4. Förderfähige Fixkosten
Die nachstehend fett markierten Textziffern (Tz.) sind gegenüber der Überbrückungshilfe I und II neu eingeführt worden:
Tz. 1 | Mieten und Pachten, beinhaltet auch die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers, soweit bereits im Jahresabschluss 2019 angesetzt. |
Tz. 2 und 5 | Leasingzahlungen |
Tz. 3 | Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen |
Tz. 4 | 50 % der handelsrechtlichen Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens |
Tz. 6 | Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen |
Tz. 7 | Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen |
Tz. 8 | Grundsteuern |
Tz. 9 | Betriebliche Lizenzgebühren |
Tz. 10 | Versicherungen, Abonnements sowie andere feste betriebliche Ausgaben (Telekommunikation, Internet, Rundfunk, Müllgebühren, KFZ – Steuer, Lohn-/ Buchhaltungsosten, Jahresabschlusserstellung, Beiträge, Kontoführungsgebühren etc.) |
Tz. 11 | Honorar/ Zeitaufwand zur Erstellung des Antrags auf Überbrückungshilfe III |
Tz. 12 | Pauschale Personalaufwendungen in Höhe der Summe lt. Tz. 1 bis 11 |
Tz. 13 | Kosten für Auszubildende |
Tz. 14 | Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000,00 EUR zur Umsetzung von Hygienekonzepten im Zeitraum 03/2020 bis 06/2021. Investitionen in Digitalisierung bis zu 20.000,00 EUR |
Tz. 15 | Marketing- und Werbekosten (maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019) |
Um der besonderen Situation in einzelnen Branchen Rechnung zu tragen, sind zudem Sonderreglungen für die Reise-, Veranstaltungs-, Kultur-, Pyrotechnikbranche sowie für den Einzelhandel umgesetzt worden. Insbesondere Einzelhändler können für Saisonwaren, welche vor dem 01.01.2021 eingekauft worden und bis 28. Februar 2021 ausgeliefert worden sind, unter Tz. 4 der Fixkosten eine Warenwertabschreibung geltend machen.
5. Eigenkapitalzuschuss
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe III wird ein sog. Eigenkapitalzuschuss gewährt.
Anspruchsberechtigt sind Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % im Förderzeitraum von November 2020 bis Juni 2021.
Der Eigenkapitalzuschuss beträgt bis zu 40 % des Betrags, welcher sich aus den förderfähigen Fixkosten lt. Tz. 1 bis 11 (siehe vorangegangene Tabelle unter A.) 4.) ergibt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und erhöht sich, je länger Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten haben. Die Fördersätze können Sie der nachstehenden Tabelle entnehmen:
Monate mit Umsatzeinbruch > oder = 50 % | Höhe des Zuschlags |
1. und 2. Monat | Kein Zuschlag |
3. Monat | 25 % |
4. Monat | 35 % |
ab dem 5. Monat | 40 % |
Beispiel: Ein Unternehmen erleidet in den Monaten Januar, Februar und März 2021 einen Umsatzeinbruch von 55 %. Das Unternehmen weist für jeden Monat 10.000,00 EUR an betrieblichen Fixkosten auf und beantragt hierfür Überbrückungshilfe III. Das Unternehmen erhält eine reguläre Förderung aus Überbrückungshilfe III in Höhe von jeweils 6.000,00 EUR für Januar, Februar sowie März 2021 (= 60 % von 10.000,00 EUR). Darüber hinaus erhält es für den Monat März 2021 zusätzlich einen Eigenkapitalzuschuss in Höhe von 1.500,00 EUR (= 25 % von 6.000,00 EUR).
B) Neustarthilfe
Im Rahmen der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona – bedingt einen Umsatzrückgang von mehr als 60 % gegenüber dem Zeitraum Januar bis Juni 2019 aufweisen.
1. Laufzeit
Der Förderzeitraum läuft von Januar bis Juni 2021.
2. Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige aller Branchen, welche
⦁ ihre selbständige Tätigkeit im Haupterwerb (= mindestens 51 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) ausüben,
⦁ weniger als 1 Vollzeit – Angestellten beschäftigen,
⦁ bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
⦁ keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III beantragt haben
⦁ ihre selbständige Tätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben
Wichtig: Seit dem 15. März 2021 können auch sogenannte Ein – Mann bzw. Frau – GmbHs sowie Soloselbständige mit Personengesellschaften Anträge auf Neustarthilfe stellen!
Beispiel: Frau Meyer ist Fotografin und bietet ihre Dienstleistungen über eine GmbH an, deren einzige Gesellschafterin Frau Meyer ist. Frau Meyer arbeitet 30 Stunden pro Woche für diese GmbH. Sofern die GmbH mindestens 51 % ihrer Umsätze mit vergleichbaren Tätigkeiten erzielt, kann die GmbH einen Antrag auf Neustarthilfe stellen.
3. Förderhöhe
Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes 2019, maximal jedoch 7.500,00 EUR, und wird in einem Betrag (ohne Abschlagszahlung) ausbezahlt.
Der sechsmonatige Referenzumsatz stellt das Sechsfache des Referenzumsatzes dar:
Referenzumsatz = (Jahresumsatz 2019/ 12) x 6
Neustarthilfe = 0,5 x Referenzumsatz
Beispiele
Jahresumsatz 2019 | Referenzumsatz | Höhe der Neustarthilfe |
> 30.000,00 EUR | > 15.000,00 EUR | 7.500,00 EUR (= Maximalbetrag) |
30.000,00 EUR | 15.000,00 EUR | 7.500,00 EUR (= Maximalbetrag) |
20.000,00 EUR | 10.000,00 EUR | 5.000,00 EUR |
10.000,00 EUR | 5.000,00 EUR | 2.500,00 EUR |
Der Vorteil gegenüber der Überbrückungshilfe III besteht indes darin, dass die Neustarthilfe ohne Vorliegen von Fixkosten gewährt wird.
Wichtig: Die Neustarthilfe kann nicht beantragt werden, wenn die Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird. Somit müssen sich die Antragsstellenden zwischen einem Antrag auf Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III entscheiden!
C) Ausbildungsprämie
Die bereits seit 2020 bestehende Ausbildungsprämie wird verlängert. Ferner wird die Prämie verdoppelt.
Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den 3 Vorjahren nicht verringert haben, erhalten für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Ausbildungsprämie von 4.000,00 EUR. Unternehmen, die ihr Angebot an Ausbildungsplätzen sogar erhöhen, erhalten für jeden zusätzlichen Ausbildungsvertrag eine Prämie in Höhe von 6.000,00 EUR.
Voraussetzung ist, dass der Ausbildungsbetrieb erheblich von der Coronakrise betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % innerhalb von 2 Monaten zwischen April bis Dezember 2020 vorgelegen hatte.
Sollten Sie weitere Fragen zu den unterschiedlichen Hilfsprogrammen haben, wenden Sie sich bitte gerne an uns.