Steuerliche Förderung von Elektromobilität

Steuerliche Förderung von Elektromobilität

Bereits im vergangenen Jahr (19.09.2019) haben wir über den Gesetzesentwurf zur Förderung der Elektromobilität berichtet. Bezüglich der Steuerbefreiung und der Pauschalisierung der Lohnsteuer für das elektrische Aufladen von Elektro- und Hybridfahrzeugen hat das Bundesfinanzministerium am 29. September 2020 Stellung bezogen und ein Anwendungsschreiben erlassen. 

Nach dem aktuellen BMF-Schreiben gilt nunmehr folgendes:

  • Die Steuerbefreiung gilt für private Elektro-/ Hybridfahrzeuge und Dienstwagen mit privater Nutzung. Hierunter fallen auch E-Bikes und Elektro-Kleinstfahrzeuge wie E-Roller, mit bestimmten Geschwindigkeitsgrenzen.
  • Auch die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Ladevorrichtung des Arbeitgebers fällt unter die Steuerbefreiung. Der Ladestrom ist hierbei von der Begünstigung ausgeschlossen.
  • Bei privaten Elektro- oder Hybridfahrzeugen, stellt die Erstattung des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer selbstgetragenen Stromkosten lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
  • Bei Anwendung der 1-%-Regelung, ist die Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen abgegolten. Auch bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für zur Verfügung gestellten Ladestrom außer Ansatz.

Beispiel:
Privatfahrten 5.000 km; Betriebsfahrten 15.000 km; Gesamt 20.000 km
Privater Nutzungsanteil des Dienstwagens: 1/20.000 x 5.000 = 25 %

Jährliche Kosten des Elektrofahrzeugs:

  • AfA: 8.000 EUR
  • Reparaturen 1.5000 EUR
  • Ladestrom: 5.000 EUR (vom AG zur Verfügung gestellt)
  • Sonstige KFZ-Kosten: 3.000 EUR


Relevante Gesamtkosten:    
8.000 EUR + 1.500 EUR + 3.000 EUR = 12.500 EUR
Lohnsteuerpflichtiger privater Nutzungswert: 12.500 EUR x 25 % = 3.125 EUR
Der zur Verfügung gestellte Ladestrom ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage. 

  • Die unentgeltliche/ verbilligte Übereignung einer Ladevorrichtung ist von der Steuerbefreiung ausgeschlossen. Hierbei ist lediglich die pauschalisierte Lohnsteuer von 25 % möglich.
  • Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuerpauschale bzgl. der unentgeltlichen/ verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung bzw. Zuschüsse für dessen Anschaffung, sind alle AK einschließlich Zubehör, Aufbau, Installation und Inbetriebnahme inkl. USt. 
  • Bei Geschäftsreisen mit dem privaten Elektro- oder Hybridfahrzeug, ist der Ansatz der pauschalen Kilometersätzen auch in Kombination mit den genannten Steuervorteilen möglich. Soll der Ansatz der tatsächlichen Reisekosten erfolgen, sind Kosten zur elektrischen Aufladung nicht miteinzubeziehen, wenn diese bevorteilt wurden.