Rückzahlung der Soforthilfe

Rückzahlung der Soforthilfe

Aufgrund des Rückzahlungsverfahrens im Dezember 2021 und Januar 2022 wurden im Sommer 2022 die Rückzahlungsbescheide versendet, soweit ein Rückzahlungsbetrag errechnet wurde. In den Rückzahlungsbescheiden haben Sie eine Rückzahlungsfrist bis einschließlich 30. Juni 2023 erhalten. 

Auch wurde in den Rückzahlungsbescheiden auf die Möglichkeit einer Stundung hingewiesen. Hierzu ist das Antragsformular nun unter https://www.l-bank.de/formularassistent/fh/soforthilfe-corona/stundung-einer-rueckforderung.html bereitgestellt.

Unter folgenden Gesichtspunkten kann eine Stundung beantragt werden:

Spätester Rückzahlungstermin
Der späteste Rückzahlungstermin ist der 30. Juni 2024. Die Stundung kann mit oder ohne Ratenzahlungsvereinbarung erfolgen.

Mindestanzahl an Raten
Mindestens zwei Monatsraten oder in einer Summe.

Maximalanzahl an Ratenzahlungen
Maximal darf die Stundung zwölf Raten betragen.

Höhe der Rate
Die Rate muss stets in identischer Höhe erfolgen.

Wird ein Stundungszins anfallen?
Der gestundete Betrag wird in der Regel mit 2 % über dem Basiszinssatz verzinst.

Werden Sicherheiten verlangt?
Grundsätzlich erfolgt die Stundung nur gegen eine Sicherheitsleistung. Sollten keine Sicherheiten vorhanden sein, muss dies begründet werden.