Rückmeldeverfahren Soforthilfe Corona

Rückmeldeverfahren Soforthilfe Corona

Seit Mitte Oktober 2021 versendet die L-Bank an alle Empfänger der Soforthilfe Briefe, in welchen Sie aufgefordert werden, diverse Angaben zu tätigen, um den tatsächlichen Liquiditätsengpass anzuzeigen, um dadurch die Förderfälle abzuschließen. Die Zugangsdaten erhalten Sie auf dem Schreiben der L-Bank. Den Brief der L-Bank erhalten nur die Empfänger der Soforthilfe, welche die gesamte Soforthilfe nicht bereits im Jahr 2020 zurückbezahlt haben. Haben Sie die Soforthilfe im Jahr 2020 teilweise oder im Jahr 2021 komplett bzw. teilweise zurückbezahlt, müssen Sie trotzdem am Rückmeldeverfahren teilnehmen.

Sollten Sie von der L-Bank keinen Brief zum Rückmeldeverfahren erhalten haben, obwohl Sie die Soforthilfe im Jahr 2020 nur teilweise bzw. im Jahr 2021 teilweise oder ganz zurückbezahlt haben, melden Sie sich bitte telefonisch bei der L-Bank-Hotline (0721/150-1770). Bitte halten Sie in diesem Fall Ihre persönlichen Daten aus Ihrem Soforthilfe-Antrag bereit.

Die Teilnahme am Rückmeldeverfahren ist verpflichtend und gilt auch für solche Fälle, bei welchen in der Vergangenheit die teilweise bzw. vollständige Rückzahlung bereits vorgenommen worden ist. Die Daten müssen bis spätestens 19.12.2021 gemeldet werden. Wenn Sie sich zu spät, mit falschen Angaben oder gar nicht zurückmelden, kann die gesamte Soforthilfe von der L-Bank zurückgefordert werden. Außerdem kann dies unter Umständen als (versuchter) Subventionsbetrug gewertet werden und ggf. zu strafrechtlichen Folgen führen. Der Betrugsbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstraße von bis zu 5 Jahren vor.

Auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg befindet sich ein Link zu einer Berechnungshilfe. Die Berechnungshilfe kann für die tatsächliche Übermittlung des Liquiditätsengpasses verwendet werden und muss nicht an die L-Bank übermittelt werden. Der Liquiditätsengpass kann auch durch andere Unterlagen ermittelt werden. Sollte die erhaltene Soforthilfe nur teilweise oder gar nicht zurückbezahlt werden, ist die Berechnung des tatsächlichen Liquiditätsengpasses in Ihren Unterlagen aufzubewahren, da diese ggf. bei Rückfragen der L-Bank vorgelegt werden muss.
Weitere ausführliche Hinweise finden Sie auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums unter https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/.