Notwendige Angaben für geringfügig Beschäftigte ab dem 01.01.2022

Notwendige Angaben für geringfügig Beschäftigte ab dem 01.01.2022

Ab dem 01.01.2022 gibt es folgende neue gesetzliche Vorschriften für geringfügig Beschäftigte in der Lohnabrechnung:

Erhöhung Mindestlohn
Auf Basis der im Moment geltenden Gesetzeslage erhöht sich der gesetzliche Mindestlohn zum 01.01.2022 auf 9,82 EUR. Dies gilt jedoch nicht für branchenabhängige Mindestlöhne. Diese weichen vom gesetzlichen Mindestlohn ab und sind entsprechend zu berücksichtigen.

Steuer-ID
Ab dem 01.01.2022 sind für alle DEÜV-Entgeltmeldungen (z. B. DEÜV-Jahresmeldung) für geringfügig entlohnt Beschäftigte auch zusätzliche Angaben zur Steuer notwendig. Daher benötigen wir für Ihre Minijobber bis zum 31.12.2021 die jeweilige Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID). 

Die Steuer-ID bekommt jede in Deutschland gemeldete Person vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) per Schreiben zugewiesen. Die Arbeitnehmer finden diese also auf dem Schreiben des BZSt, auf der Lohnsteuerbescheinigung, einem Schreiben des Finanzamtes oder dem Einkommensteuerbescheid.

Gesetzliche Krankenkasse
Außerdem startet im Januar 2022 eine halbjährliche Pilotphase für das neue Verfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Mit dem neuen Verfahren sollen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) des Arbeitnehmers direkt an die zuständige Krankenkasse übermitteln. 
Die Lohnabrechnungsstelle kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dann direkt bei der Krankenkasse elektronisch abrufen. 
Ein Ausdruck auf Papier und manuelles Einreichen der AU wird nicht mehr notwendig sein. Aus diesem Grund benötigen wir zusätzlich die gesetzliche Krankenkasse Ihrer geringfügig entlohnt Beschäftigten.