Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer

Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer

Mit Wirkung zum 01.01.2023 wurde die steuerliche Geltendmachung für „Arbeiten zu Hause“ vollkommen neu geregelt. Wir möchten Ihnen im Nachfolgenden einen kurzen Überblick über die Neuregelung geben.

Damit wir für Sie auch künftig eine optimale steuerliche Beratung anbieten und Ihre Kosten für das Arbeiten zu Hause bestmöglich von der Steuer abziehen können, benötigen wir künftig Ihre Mithilfe. Sie müssen gewisse Aufzeichnungen anfertigen, damit wir Ihre Kosten steuerlich abziehen können. 

1.    Wann kann ich mein Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Wenn Sie von zu Hause aus in Ihrem Arbeitszimmer arbeiten, gibt es künftig drei Fallgruppen, wie Sie Ihre Kosten steuerlich abziehen können. Dies sind

  • Fälle des sog. betriebsstättenähnlichen Raumes. Typische Fälle hierfür sind beispielsweise Versicherungsvertreter, die Kunden auch zu Hause im Arbeitszimmer empfangen. Gleiches gilt, wenn familienfremde Arbeitnehmer in diesem Arbeitszimmer tätig werden.
  • Außerdem können Sie Ihr Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn dieses Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet, d. h. Sie alle wesentlichen Tätigkeiten von Ihrem Arbeitszimmer aus erledigen. Hierrunter fallen z. B. Arbeitnehmer, die ausschließlich vom Homeoffice aus arbeiten.
    Wichtig für Sie: Dieser Fall liegt nur vor, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt aller Tätigkeiten bildet. Haben Sie z. B. für Ihren Hauptberuf einen Arbeitsplatz vor Ort und sind nebenberuflich als Schriftsteller tätig, liegt kein Mittelpunktfall vor, denn das Arbeitszimmer ist nicht Mittelpunkt aller Tätigkeiten.
  • In allen anderen Fällen gilt künftig die sog. Tagespauschale. Lesen Sie hierzu bitte in der Textziffer 2 dieses Schreibens weiter.

Fallen Sie unter die obigen Fälle a) oder b), kann Ihr Arbeitszimmer voll von der Steuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass Ihr Arbeitszimmer fast ausschließlich für Ihre berufliche Tätigkeit genutzt wird. Hierzu müssen Sie - wie bisher auch - uns Ihre Aufwendungen für das Arbeitszimmer mitteilen. Für Sie ändert sich im Vergleich zu bisher nichts. 

Alternativ besteht neu die Möglichkeit, dass Sie auf den Aufwandsnachweis verzichten und einen pauschalen Abzug von 105 EUR monatlich, somit 1.260 EUR jährlich für solche Arbeitszimmer in Anspruch nehmen.

Wir benötigen in den Fällen a) und b) von Ihnen nur die Mitteilung, dass ein solcher Fall vorliegt und ggf. den Nachweis der Aufwendungen. Es genügt, wenn Sie uns dies im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung für 2023 mitteilen. Sie müssen aktuell nicht tätig werden. Für Sie ändert sich im Vergleich zu bisher nichts.


2.    Tagespauschale - Künftig Hauptfall für das Arbeiten von zu Hause aus
Liegt bei Ihnen weder ein betriebsstättenähnlicher Raum noch ein Mittelpunktsfall vor (siehe Textziffer 1), fallen Sie nun unter die sog. Tagespauschale. Wichtig: Es besteht hier kein Unterschied mehr, ob Sie ein Arbeitszimmer haben oder eine Arbeitsecke, z. B. im Wohnzimmer. In beiden Fällen gelten die gleichen Regeln. Die Tagespauschale ist sicherlich die Fallgruppe, unter die die meisten von Ihnen fallen werden.


2. 1.    Wie viel kann ich von der Steuer absetzen?
Fallen Sie unter die Tagespauschale, können Sie an jedem Tag, an dem die Voraussetzungen vorliegen, 6 EUR täglich von der Steuer abziehen. Maximal sind 1.260 EUR jährlich als Abzug möglich. Dies entspricht dann 210 Tagen (210 x 6 EUR = 1.260 EUR).


2. 2.    Für welche Tage bekomme ich die Tagespauschale?
Nun wird es - Sie ahnen es sicherlich - etwas komplizierter, denn wir müssen hier zwei Fälle trennen. Die entscheidende Frage hierbei ist, ob Ihnen dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz (z. B. bei Ihrem Arbeitgeber) zur Verfügung steht.

2. 2. 1.    Was bedeutet „dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz“?
Die Formulierung „dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz“ wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 neu im Gesetz aufgenommen. Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt (also auch ein wechselnder Schreibtisch oder ein Großraumbüro ist ein anderer Arbeitsplatz).

Bietet Ihnen z. B. der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz „vor Ort“ an, Sie dürfen aber freiwillig von zu Hause arbeiten und nutzen diese Chance auch, dann steht Ihnen dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Dies gilt auch für Poolarbeitsplätze. Ihnen muss der Arbeitsplatz aber zu jeder normalen Dienstzeit zur Verfügung stehen.

Selbstständige und Gewerbetreibende, die freiwillig von zu Hause arbeiten, obwohl ihnen auch ein Büro außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht, steht ebenso dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

Sind Sie der Meinung, dass Ihnen dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und Sie quasi gezwungen sind, von zu Hause zu arbeiten, so teilen Sie uns dies bitte inkl. Begründung mit, sobald wir die Unterlagen für die Steuererklärung 2023 bei Ihnen anfordern. Wir prüfen dies dann für Sie.

Je nachdem ob Ihnen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder nicht, fallen Sie unter die untenstehenden Ausführungen 2. 2. 2. oder 2. 2. 3.. Die anzufertigenden Aufzeichnungen sind in beiden Fallgruppen identisch. 

2. 2. 2.    Mir steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
Ein Abzug der 6 EUR Tagespauschale ist in diesem Fall zulässig, wenn Sie an einem Tag auch von zu Hause arbeiten. Es spielt keine Rolle, ob Sie auch auswärts tätig sind, z. B. Kundentermine wahrnehmen. Auch ist es unbedeutend, in welchem zeitlichem Umfang Sie von zu Hause tätig werden. Bereitet z. B. ein Lehrer seinen Unterricht für den nächsten Tag abends zu Hause für einige Stunden vor, ist ein Abzug der 6 EUR möglich. Es ist unbedeutend, ob Sie die Vorbereitung von einem Arbeitszimmer oder von einer Arbeitsecke o. ä. vornehmen.

2. 2. 3.    Mir steht dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
In diesem Fall gilt für Sie, dass sie an jedem Tag, an dem Sie zeitlich überwiegend von zu Hause arbeiten, die 6 EUR Tagespauschale in Anspruch nehmen können, wenn Sie an diesem Tag nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte, d. h. Ihren typischen Arbeitsplatz „vor Ort“ aufsuchen. Sie können zwischendurch auch beispielsweise Kundentermine wahrnehmen, aber Sie 

  • müssen zeitlich überwiegend von zu Hause aus tätig sein und
  • dürfen nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben. Damit schließen sich die sog. Entfernungspauschale und Tagespauschale in Ihrem Fall aus.



2. 3.    Welche Aufzeichnungen muss ich anfertigen?
Damit wir im Rahmen Ihrer Steuererklärung Ihre Aufwendungen korrekt steuerlich geltend machen können, benötigen wir leider umfassende Aufzeichnungen von Ihnen. Genauer gesagt müssen Sie nach Tagen getrennt folgende Informationen aufzeichnen:

  • Welche Zeit Arbeiten Sie von zu Hause aus?
  • Welche Zeit Arbeiten Sie außerhalb des Homeoffice? Hierzu zählen auch Zeiten, an denen Sie im Büro vor Ort arbeiten.
  • Haben Sie an diesem Tag die erste Tätigkeitsstätte (Ihren Büroarbeitsplatz) aufgesucht?
  • Waren Sie auswärts tätig? Gemeint sind Tätigkeiten außerhalb des Homeoffice und außerhalb ihres Büros/Arbeitsplatztes vor Ort. Dies sind Tage, an denen Sie z. B. Kundentermine wahrgenommen haben.



2. 4.    Was ist bei einer doppelten Haushaltsführung zu beachten?

Haben Sie eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, werden die Aufwendungen für Ihre Wohnung am Ort Ihrer ersten Tätigkeitsstätte bereits als Werbungskosten geltend gemacht, sodass die Tagespauschale nicht noch zusätzlich angesetzt werden darf.
Eine Berücksichtigung der Tagespauschale ist damit nur an solchen Tagen möglich, an denen Sie aus dem sog. Familienwohnheim (z. B. am Wochenende oder an Feiertagen) arbeiten. Diese Tage müssen Sie ebenfalls aufzeichnen.

Bei weiteren Fragen, wenden Sie sich bitte gerne an uns.