Mindestlohnerhöhung, Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte und Änderungen des Nachweisgesetzes

Mindestlohnerhöhung, Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte und Änderungen des Nachweisgesetzes

Informationen 
A)     zur Mindestlohnerhöhung
B)     zur Bestandsschutzregelungen für Beschäftigte im Bereich von 450 EUR bis
        520 EUR ab 01.10.2022
C)     zur Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) – Was Arbeitgeber ab dem
        01.08.2022 beachten müssen

 

A)    Mindestlohnerhöhungsgesetz
Ab dem 01.10.2022 erhöht sich der Mindestlohn von 10,45 EUR auf 12 EUR und die Geringfügigkeitsgrenze wird von 450 EUR auf 520 EUR angepasst. Durch die Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze gelten Arbeitnehmer, die zwischen 450 EUR und 520 EUR verdienen, nach dem 01.10.2022 als Minijobber und unterliegen keiner Versicherungspflicht.
Die Midijob-Grenze wird von derzeit 1.300 EUR auf 1.600 EUR monatlich angehoben. Über etwaige weitere Erhöhungsschritte des Mindestlohns wird die unabhängige Mindestlohnkommission befinden - erstmalig bis zum 30.06.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024.

Hinweis: 
Die Aufzeichnungspflichten für geringfügig Beschäftigte sind auch weiterhin unbedingt zu beachten! Sie sind immer wieder Gegenstand von Sozialversicherungsprüfungen.
Der Mindestlohn gilt nach wie vor u. a. nicht für Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, Auszubildende im Rahmen ihrer Ausbildung, Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung, bestimmte Gruppen von Praktikanten sowie ehrenamtlich Tätige.


B)    Bestandsschutzregelung
Der Gesetzgeber hat eine Bestandsschutzregelung eingeführt. Die betroffenen Arbeitnehmer können selbst über ihre beitragsrechtliche Beurteilung entscheiden.
 
Versicherungspflichtig Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in Höhe von 450,01 EUR bis 520 EUR, bleiben aus Gründen des Bestandsschutzes bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung gilt kein Bestandsschutz und die Arbeitnehmer gehen ab 01.10.2022 in die pauschale Abrechnung der geringfügigen Beschäftigung über.

Die betroffenen Beschäftigten können sich auf schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Versicherungspflicht befreien lassen. Wenn der Arbeitnehmer den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum 02.01.2023 beim Arbeitgeber stellt, wirkt die Befreiung rückwirkend ab dem 01.10.2022. Die rückwirkende Befreiung in der Kranken- und Pflegeversicherung ist nur möglich, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Nach dem 02.01.2023 kann in der Kranken- und Pflegeversicherung keine Befreiung von der Versicherungspflicht mehr beantragt werden. In der Arbeitslosenversicherung dagegen, wirkt die nach dem 02.01.2023 beantragte Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

Arbeitgeber sollten zum 01.10.2022 bei ihren betroffenen Arbeitnehmern abfragen, ob Sie Gebrauch von der Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht machen.


C)    Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) – Was Arbeitgeber ab dem 01.08.2022 beachten müssen
Schon bisher musste der Arbeitgeber nach dem NachwG die wichtigsten Bedingungen des Arbeitsvertrags (Beginn des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Befristung, Urlaubsumfang, Kündigung etc.) schriftlich niederlegen und dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach seiner Einstellung aushändigen.

Erweiterung des Katalogs der wichtigen Bedingungen
Der Gesetzgeber hat nun zum 01. August 2022 diese Vorgaben deutlich ausgeweitet. Nach dem neuen NachwG sind nun insbesondere aufzuzeichnen:

  • Das Ende des Arbeitsverhältnisses bei Befristung und die Dauer der Probezeit
  • Der vom Arbeitnehmer bestimmbare Arbeitsort
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind und deren Fälligkeit, sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Anordnungsvoraussetzungen
  • Der etwaige Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen Versorgungsträger zusagt, der Name und die Anschrift dieses Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Für welche Arbeitsverhältnisse gelten die Neuregelungen?
Die neuen Nachweispflichten gelten für alle Neueinstellungen ab dem 01. August 2022. Anders als bisher muss der Arbeitgeber aber bereits am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung, sowie über die Arbeitszeit vorlegen. Die weiteren Nachweise müssen spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.

Beachten Sie für Neueinstellungen Ihre Musterarbeitsverträge entsprechend anzupassen!