Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld

Im Zuge der Coronakrise sind viele Arbeitgeber gezwungen erstmals Kurzarbeitergeld (KuG) zu beantragen. Wir möchten ausdrücklich nochmals darauf hinweisen, dass wir zur Berechnung der Beträge unbedingt die sogenannten Sollstunden, also die arbeitsvertraglich vereinbarten täglichen Arbeitsstunden (auch wenn kein schriftlicher, sondern nur ein mündlich geschlossener Arbeitsvertrag vorliegt) benötigen. Sollte die tägliche Arbeitszeit unterschiedlich vereinbart worden sein, wie dies ja häufig der Fall ist, benötigen wir die Daten für jeden kompletten Monat oder Sie übermitteln uns die monatlichen Sollstunden in einer Summe. Dem müssen die tatsächlich während der Kurzarbeit geleisteten Stunden gegenübergestellt werden. Die sogenannten KuG-Ausfallstunden sind in die Lohn-/Gehaltabrechnung aufzunehmen.

Momentan sind wir programmtechnisch nur in der Lage ein Kurzarbeitergeld-Leistungsantrag nach den bisherigen gesetzlichen Grundlagen abzurechnen. Die Neuregelungen zur „Corona-Kurzarbeit“ berücksichtigen wir so schnell wie möglich. Nach dem Vorliegen der neuen Programmversionen können die Abrechnungen voraussichtlich mit einer Wiederabrechnung März 2020 oder mit einer Nachberechnung im Abrechnungsmonat April 2020 korrigiert werden.

Um Ihnen und uns die Arbeit zu erleichtern, haben wir einen Vordruck entwickelt, den wir Ihnen als Excel- und PDF-Datei zur Verfügung stellen.