Konjunkturpaket aufgrund der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Konjunkturpaket aufgrund der Corona-Krise – Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Die Bundesregierung hat am 12.06.2020 das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (sog. Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) beschlossen. Allerdings müssen die im Folgenden genannten Vorhaben noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und sind somit noch änderbar. Das Gesetzgebungsverfahren soll am 29.06.2020 in Bundesrat und Bundestag abgeschlossen werden.

Folgende ertragsteuerliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen sind geplant:

1. Umsatzsteuersenkung
Befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.
Hier kommen Sie zum Merkblatt zur Umsatzsteuersenkung.


2. Kinderbonus
Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 EUR gewährt. Dieser Kinderbonus soll verteilt auf die Monate September und Oktober (je 150 EUR) ausbezahlt werden. Steuerlich wird der Bonus wie das Kindergeld behandelt, es erfolgt somit auch hier wie bisher die Vergleichsrechnung zu den Kinderfreibeträgen.


3. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre von derzeit 1.908 EUR auf 4.008 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Dieser erhöhte Wert soll allerdings nicht automatisch über die Lohnsteuerklasse II berücksichtigt werden. Hier ist dann die Eintragung eines Freibetrages beim Finanzamt zu beantragen.


4. Einführung einer degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann die Abschreibung in Höhe von 25 % degressiv, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, geltend gemacht werden.


5. Erhöhung Höchstbetrag des Bruttolistenpreises für Elektrofahrzeuge
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die reine Elektrofahrzeuge bzw. Brennstoffzellenfahrzeuge sind, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 EUR auf 60.000 EUR erhöht. Dies betrifft sowohl die Anwendung der 0,25 %-Methode, als auch die Fahrtenbuchmethode. Diese Regelung soll bereits rückwirkend ab dem 01.01.2020 gelten, somit sind alle in 2020 getätigten Anschaffungen zu berücksichtigen.


6. Verlängerung der Fristen für Investitionsabzugsbeträge
Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge coronabedingter Investitionsausfälle, werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Ebenfalls soll die Frist für eine Reinvestition nach § 6b EStG um ein Jahr verlängert werden.


7. Anhebung des Ermäßigungsfaktors 
Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben. Das bedeutet, dass für Gewerbetreibende die Gewerbesteuer jetzt mit einem höheren Faktor auf die Einkommensteuer angerechnet wird als bisher. Die Neuregelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten.


8. Erhöhung des Freibetrags für Hinzurechnungstatbestände nach § 8 Nr. 1 GewStG
Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 EUR erhöht. Diese Maßnahme ist nicht zeitlich befristet, sondern soll ab 2020 dauerhaft gelten.


9. Pauschale Anpassung von Einkommensteuervorauszahlungen
Es soll ein neuer § 110 EStG eingeführt werden, welcher eine pauschale Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 ermöglicht. Konkret soll auf Antrag der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 % gemindert werden können (pauschaler Verlustrücktrag aus 2020). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass für 2020 die Vorauszahlungen bereits auf 0,00 EUR festgesetzt wurden, sodass in 2020 ein steuerlicher Verlust als nicht unwahrscheinlich angesehen wird.

Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen mit Rat und Tat zur Seite.