Konjunkturpaket aufgrund der Corona-Krise – Umsatzsteuersenkung für 6 Monate

Konjunkturpaket aufgrund der Corona-Krise – Umsatzsteuersenkung für 6 Monate

Mit Beschluss vom 03.06.2020 hat die Regierungskoalition verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen beschlossen. Diese Maßnahmen sollen der Stärkung der Konjunktur und Wirtschaftskraft in Deutschland dienen.

Ein zentrales Element, um dieses Ziel zu erreichen, soll sein, den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % zu senken.

Diese Absenkung der Mehrwertsteuersätze ab dem 01.07.2020 führt für Sie als Unternehmen zu einem umfassenden kurzfristigen Handlungsbedarf. Insbesondere sind Systeme und Prozesse anzupassen, Verträge zu ändern und die Buchhaltung umzustellen. Allerdings ist trotz allem im Auge zu behalten, dass die Änderungen in 6 Monaten wieder rückgängig zu machen sind.

Wir haben für Sie die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs des BMF-Schreibens zur Umsatzsteuersenkung zusammengefasst:

1. Wann gelten die verminderten Steuersätze?
Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 ausgeführt werden. Doch wann gelten Leistungen als ausgeführt?
⦁    Lieferung: Sobald der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt, § 3 Abs. 6 S.1 UstG mit Beginn der Lieferung
⦁    Sonstige Leistung: als ausgeführt gilt die sonstige Leistung im Zeitpunkt der Vollendung der Leistung

Wichtig: Der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung ist unbeachtlich!


2. Was passiert mit Anzahlungen?
Folgende Szenarien sind denkbar:
a) Leistung und Anzahlung vor dem 01.07.2020
⦁    sowohl Leistung als auch Anzahlung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 % bzw. 7 %

b) Leistung wird im Übergangszeitraum 01.07.2020-31.12.2020 ausgeführt, mit Anzahlung vor dem 01.07.2020
⦁    Die Anzahlung (vor dem 01.07.2020) ist mit dem Regelsteuersatz von 19 % bzw. ermäßigten Steuersatz von 7 % abzurechnen. Bei Fertigstellung der Leistung im Übergangszeitraum ist die gesamte Leistung dann mit 16 % bzw. 5 % abzurechnen. In der Umsatzsteuervoranmeldung wird die dann zu hohe Umsatzsteuer aus der Anzahlungsrechnung entlastet. Eine Rechnungskorrektur der Anzahlung ist nicht notwendig!
⦁    Ist Ihnen bei Erstellung der Anzahlungsrechnung bereits bekannt, dass die Leistung im Übergangszeitraum ausgeführt wird, dann kann die Anzahlung auch bereits mit 16 % bzw. 5 % abgerechnet werden

c)    Anzahlung im Übergangszeitraum, Leistung ab 01.01.2021
⦁    Die Anzahlung ist mit 16 % bzw. 5 % abzurechnen. Bei Leistungserbringung im Jahr 2021 ist die gesamte Leistung mit 19 % bzw. 7 % Regelsteuersatz abzurechnen. In der Umsatzsteuervoranmeldung wird dann die in der Anzahlung zu niedrig abgerechnete Umsatzsteuer nachbelastet (keine Korrektur der AZ notwendig)


3. PKW-Überlassung à Lohnabrechnung
Die PKW-Überlassung an Mitarbeiter löst für den Zeitraum von 01.07.2020-31.12.2020 nur eine Besteuerung mit dem verminderten Steuersatz von 16 % aus.


4. Dauerleistungen
Bei Dauerleistungen, wie z. B. Mietverträgen, Leasingverträgen etc. muss eine Anpassung und Korrektur der Abrechnungen (Verträge, Dauerrechnungen, etc.) erfolgen, ansonsten wird die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer von 19 % anstatt 16 % geschuldet.


5. Jahresleistungen (z. B. Lizenzen)
Da Jahresleistungen (Leistungen, die im Voraus für z. B. ein ganzes Jahr erbracht werden) mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz in Höhe von 16 % bzw. 5 %. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.


6. Umtausch
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt eine neue Lieferung. Wird ein vor dem Änderungsstichtag gelieferter Gegenstand nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des Ersatzgegenstands, der zu diesem Zeitpunkt maßgeblich Steuersatz anzuwenden.


7. Gutscheine
Unterscheidung zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Bei Mehrzweck-gutscheinen entsteht die Umsatzsteuer bei Einlösung, zu diesem Zeitpunkt entsteht auch die Umsatzsteuer mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuersatz. 
Bei einem Einzweckgutschein findet die Lieferung fiktiv zum Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheines statt. Somit gilt hier der Umsatzsteuersatz bei Ausgabe des Gutscheins. Auf die Vereinfachungsregelung im BMF-Schreiben wird hingewiesen.


8. Folgen der Abrechnung mit falschem Umsatzsteuerausweis
Stellt ein Unternehmer eine Rechnung noch mit dem alten Steuersatz von 19 % oder 7 % aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020, ist die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer zu hoch (unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer, § 14c Abs. 1 UStG). Dieser zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag wird von dem Unternehmer geschuldet. Außerdem kann der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abgezogen werden (à Rechnungseingänge prüfen!)


Die oben genannten Änderungen basieren auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Die endgültige Beschlussfassung soll erst am 29.06.2020 erfolgen. Hier finden Sie den ausführlichen Entwurf des BMF-Schreibens zur Umsatzsteuersenkung.

Sollten Sie sich in diesem Mehrwertsteuerdschungel verirren, sind wir gerne für Sie da und beantworten Ihre Fragen!