Informationen / Änderungen im Bereich Lohn 2024

Informationen / Änderungen im Bereich Lohn 2024

A) Betriebsveranstaltungen und der Freibetrag von 110 EUR
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter, etwa Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern und Jubiläumsfeiern.
 
Beachten Sie: Eine Betriebsveranstaltung muss immer allen Betriebsangehörigen einer organisatorischen Einheit des Unternehmens offenstehen. Treffen z. B. der nur engsten Mitarbeiter der Unternehmensführung erfüllen diese Voraussetzung grundsätzlich nicht.

a) Ertragsteuerliche Folgen
Aufwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer stehen im eigenbetrieblichen Interesse und sind daher nicht lohnsteuerpflichtig. Sollte dieser Freibetrag überschritten werden, führt jedoch dieser übersteigende Betrag zu einem entsprechenden Lohn der Arbeitnehmer. 
Die Berechnung des Freibetrags erfolgt hierbei nur für teilnehmende Arbeitnehmer, für Begleitpersonen (z. B. Ehepartner) ist kein zusätzlicher Betrag von 110 EUR anzusetzen.
Hinweis: Nehmen an einer Betriebsveranstaltung zusätzlich Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer teil, sind die anteiligen Aufwendungen für diese Personen nach den Regelungen des Bewirtungsaufwands für geschäftliche Bewirtungen nur mit 70 % des Aufwands und ohne Berücksichtigung des Freibetrags von 110 EUR als Betriebsausgabe abzugsfähig.

b) Umsatzsteuerliche Folgen
Anderes gilt jedoch bei der Umsatzsteuer und somit dem Vorsteuerabzug des Arbeitgebers aus den Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung: Übersteigen diese den Betrag von 110 EUR je Arbeitnehmer (inkl. MwSt), dann ist nach aktueller Auffassung des Bundesfinanzhofes (BFH) der Vorsteuerabzug des Arbeitgebers vollständig zu versagen!
Ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers soll bei einer Betriebsveranstaltung nur dann möglich sein, wenn die bezogenen Leistungen nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt sind. Bei Überschreiten der 110-EUR-Grenze soll jedoch die private Veranlassung im Vordergrund stehen.

 

B) Erhöhung Mindestlohn und Minijob-Grenze
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze an den Mindestlohn gekoppelt. Das heißt: Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die Minijob-Grenze. Zum 1. Januar 2024 wird der allgemeine gesetzliche Mindestlohn per Gesetz auf 12,41 EUR pro Stunde angehoben (bisher: 12,00 EUR).  In der Folge steigt die Entgeltgrenze für Minijobs auf 538 EUR. (bisher: 520 EUR).

Die Midijob-Grenze bleibt 2024 unverändert bei 2.000 EUR. Auslaufen der besonderen Bestandsschutzregelungen für die Zeit vom 01.10.2022 bis 31.12.2023 für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,00 EUR im Monat.
Branchenmindestlohnvereinbarungen können hiervon abweichen und müssen gesondert beachtet werden (z.B. Gebäudereinigung, Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Dachdecker Elektrohandwerk, Pflege etc.)

 

C) Mindestvergütung in der beruflichen Bildung
Das Gesetz wurde am 17.12.2019 im BGBl. veröffentlicht. Eine Änderung zum 01.01.2024 ergibt sich aus § 17 Abs. 2 S. 2 BBiG:
Die Höhe der Mindestvergütung nach Satz 1 Nummer 1 wird zum 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals zum 01.01.2024, fortgeschrieben.
Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach § 17 Abs. 2 S. 1 BBiG beträgt, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 begonnen wird 

im 1. Jahr der Berufsausbildung: 649,00 EUR
im 2. Jahr: 766,00 EUR
im 3. Jahr: 876,00 EUR
im 4. Jahr: 909,00 EUR

 

D) Steuerliche Vergünstigungen bei Elektro- bzw. Hybridfahrzeugen 2024
Bei PKW die zwar überwiegend betriebliche Zwecke, daneben aber auch für private Zwecke verwendet werden, ist die Privatnutzung bekanntlich entweder nach dem Bruttolistenpreis (BLP) - oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern. Bei der Bruttolistenpreismethode wird die Privatnutzung monatlich pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises im Moment der Erstzulassung angesetzt. Bei der Fahrtenbuchmethode wird der Kostenanteil der Privatnutzung dagegen anhand der tatsächlich angefallenen Kosten kilometergenau ermittelt. Im Rahmen der Ermittlung der Gesamtkosten werden hier die geleisteten Anschaffungskosten in Form einer Abschreibung berücksichtigt.

Handelt es sich bei dem gemischt genutzten PKW um ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, so gelten in diesem Zusammenhang seit Jahren steuerliche Vergünstigungen. Bei der Bruttolistenpreismethode ist bei begünstigten Fahrzeugen der Bruttolistenpreis nur zu 25 % oder 50 % anzusetzen. Damit reduziert sich die Steuerlast für die Privatnutzung auf ein Viertel bzw. die Hälfte. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die Anschaffungskosten bzw. Leasingraten nur zur 25 % bzw. 50 % anzusetzen, wodurch sich die Steuerlast auf die Privatnutzung ebenfalls vermindert.
Welche Fahrzeuge in welchem Umfang von der Steuervergünstigung profitieren, richtet sich je nach Anschaffungsdatum nach unterschiedlichen Kriterien. Welche Kriterien bei einem in 2024 angeschafften PKW erfüllt sein müssen, kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
 

  Zu berücksichtigender Anteil am BLP bei der 1 %-Methode bzw.
zu berücksichtigender Anteil an den AK (bzw. Leasingraten) bei der Fahrtenbuchmethode
Elektrofahrzeug  
⦁    BLP ≤ 60.000 EUR*     25 %                                                                                                                
⦁    BLP > 60.000 EUR*     50 %                                                                                                                
Hybridfahrzeug      
⦁    CO2-Emmission ≤ 50 g je gefahrener Kilometer 50 %                                                                                                                
⦁    Reichweite im reinen Batteriebetrieb > 60 Kilometer 50 %                                                                                                                
⦁    alle übrigen 100 %                                                                                                                


Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war zuletzt vorgesehen die Grenze des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge auf 70.000 EUR zu erhöhen. Das 
Gesetzgebungsverfahren hängt derzeit im Vermittlungsausschuss. Ob also zeitnah wirklich eine Erhöhung der Grenze vorgenommen wird, muss weiter abgewartet werden.

Hinweis: BAFA-Zuschuss seit 18.12.2023 gestrichen!

Wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitteilt, ist das Programm zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen (Umweltbonus) ausgelaufen. Seit dem 18.12.2023 um 00:00 Uhr können keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus gestellt werden. Bereits zugesagte Förderungen sind vom Förderende lt. BAFA nicht betroffen und werden ausgezahlt. Anträge, die noch rechtzeitig (bis einschließlich 17.12.2023) beim BAFA eingegangen sind, sollen in der Reihenfolge ihres Eingangs weiterbearbeitet und – sofern die Fördervoraussetzungen vorliegen – bewilligt werden. Das kurzfristige Ende des Förderprogramms wurde mit der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 15.11.2023 begründet. In dessen Folge waren dem Klima- und Transformationsfonds erhebliche Finanzmittel entzogen worden. Eigentlich wäre das 
Auslaufen des Umweltbonus erst für Ende 2024 vorgesehen gewesen.

 

E) Arbeitnehmersparzulage
Bislang haben Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf die staatliche Arbeitnehmersparzulage, wenn ihre Einkommensgrenze je nach Anlageform entweder 20.000 EUR (z. B. bei Fondsparen) oder 17.900 EUR (z. B. beim Bausparen) nicht übersteigt. Ab dem Jahr 2024 werden die Grenzen vereinheitlicht und deutlich erhöht. Anspruchsberechtigt sind dann Arbeitnehmer, deren Einkommen 40.000 EUR nicht übersteigt (bei Zusammenveranlagung 80.000 EUR). Damit dürfte sich der Kreis der anspruchsberechtigten Bürger um mehrere Millionen erhöhen.
Die maximale Arbeitnehmersparzulage beträgt für Alleinstehende 123 EUR (bei Ehegatten max. 246 EUR).

 

F) Hinweis auf steuerliche Freibeträge
Ab dem Jahr 2024 greifen weitere Entlastungen für alle einkommensteuerpflichtigen Personen:

  • Es erfolgt eine weitere Anpassung des Einkommensteuertarifs einschließlich einer Anhebung des Grundfreibetrags auf 11.604 EUR;
  • Kinderfreibetrags werden ab 2024 auf 4.656 EUR bzw. 9.312 EUR angehoben;
  • die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag wird ebenfalls auf 18.130 EUR angehoben

 

G) Sozialversicherungsrechengrößen
Bundesregierung und Bundesrat haben kürzlich die Verordnung über Sozialversicherungs-rechengrößen 2024 beschlossen. Demnach gelten für 2024 folgende Werte für die Beitragsbemessungsgrenzen:

  West Ost
Allgemeine Rentenversicherung                                 
⦁    monatlich  7.550,00 EUR 7.450,00 EUR
⦁    jährlich    90.600,00 EUR 89.400,00 EUR
Knappschaftliche Rentenversicherung    
⦁    monatlich  9.300,00 EUR      9.200,00 EUR
⦁    jährlich    111.600,00 EUR  110.400,00 EUR
Arbeitslosenversicherung    
⦁    monatlich    7.550,00 EUR  7.450,00 EUR
⦁    jährlich    90.600,00 EUR     89.400,00 EUR
Kranken- und Pflegeversicherung    
⦁    monatlich    5.175,00 EUR     5.175,00 EUR
⦁    jährlich     62.100,00 EUR  62.100,00 EUR

 
Außerdem wurde die Versicherungspflichtgrenze bei der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich auf 5.775 EUR monatlich bzw. 69.300 EUR jährlich erhöht.

Daneben wurde auch die Bezugsgröße in der Sozialversicherung mit monatlich 3.535 EUR (West) und somit jährlich 42.420 EUR (West) beibehalten bzw. auf monatlich 3.465 EUR (Ost) und somit jährlich 41.580 EUR (Ost) erhöht. Der Wert ist u. a. bedeutsam für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gelten die „West-Werte“ bundeseinheitlich.

Das endgültige Durchschnittsentgelt pro Jahr in der Rentenversicherung beträgt nach der oben genannten Neuregelung 42.053 EUR.

 

H) Sachbezugswerte 2024 
Der Gesetzgeber hat die Sachbezugswerte ab dem 01.01.2024 an den Verbraucherpreisindex angepasst. Die Sozialversicherungsentgeltverordnung wurde entsprechend wie folgt geändert:

Art des Sachbezugs           Sachbezugswert 2023           Sachbezugswert 2024
Verpflegung insgesamt 288,00 EUR 313,00 EUR
Frühstück 60,00 EUR 65,00 EUR
Mittagessen 114,00 EUR 124,00 EUR
Abendessen 114,00 EUR 124,00 EUR
Unterkunft 265,00 EUR 278,00 EUR
freie Wohnung pro m2 normale 
Ausstattung
4,66 EUR 4,89 EUR
freie Wohnung pro m2 einfache 
Ausstattung
3,81 EUR 4,00 EUR


Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten. Dies führt bei den Sachbezügen für Verpflegung zu folgender Änderung:

Art des Sachbezugs         Sachbezugswert 2023           Sachbezugswert 2024
Verpflegung insgesamt                            9,60 EUR 10,43 EUR
Frühstück 2,00 EUR 2,17 EUR
Mittagessen 3,80 EUR 4,13 EUR
Abendessen 3,80 EUR 4,13 EUR


Beachten Sie: Die geänderte Sachbezugsverordnung tritt zum 01.01.2024 in Kraft, so dass die neuen Sachbezugswerte bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat 2024 angesetzt werden müssen.

 

Weitere Informationen 
Die vorstehenden Ausführungen und Beiträge sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.