Inflationsausgleichsprämie

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie wurde mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ über das sog. „dritte Entlastungspaket“ am 30.09.2022 im Bundestag verabschiedet und mit anschließender Zustimmung des Bundesrates am 07.10.2022 letztlich am 25.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Hiernach regelt nunmehr § 3 Nr. 11c EStG wie folgt:

„Steuerfrei sind…
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;"

Tatbestandsmerkmale
Folgende Merkmale müssen erfüllt sein:
Die Auszahlung muss

  1. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn;
  2. vom Arbeitgeber;
  3. im Begünstigungszeitraum 26.10.2022 bis inkl. 31.12.2024 erfolgen.
  4. Begünstigt sind Zuschüsse oder Sachbezüge
  5. zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  6. bis maximal 3.000 EUR.


Vorsicht Zusätzlichkeitserfordernis
§ 3 Nr. 11c unterliegt dem sog. „Zusätzlichkeitserfordernis d. h. nicht unter die Begünstigung des neuen § 3 Nr. 11c EStG fallen demnach alle Leistungen, bei denen eine Barlohnumwandlung zugrunde liegt oder ein sog. Lohnformenwechsel stattgefunden hat:

Schädlich
Verzicht des Arbeitnehmers auf bereits zugesagte oder vereinbarte Leistungen wie z. B.:      

  • Urlaubsgeld
  • Weihnachtsgeld
  • Gehaltserhöhungen
  • Teile des Grundgehalts
  • Auszahlung von Überstunden
  • Prämien oder Gewinnbeteiligungen

Unschädlich

  • Auszahlung der „Inflationsausgleichsprämie“ zusätzlich zu allen bisherigen Gehaltsbestandteilen und ohne dass dafür im Gegenzug andere Zahlungen oder Ansprüche gegen den Arbeitgeber entfallen
  • Freiwillig gezahlte und noch nicht zugesagte Gehaltsbestandteile werden in die Inflationsausgleichsprämie umgewandelt



Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen
Da steuerfreie Einnahmen grundsätzlich nicht zum Arbeitsentgelt gehören, bleiben die Leistungen auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Grundlage hierfür ist die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV.


Einkommen-/Körperschaftssteuerliche Konsequenzen
Die ausgezahlten Prämien stellen für den Arbeitgeber zu 100 % abzugsfähige Betriebsausgaben dar.


FAQ’s
Nachfolgend Antworten auf oft gestellte Praxisfragen

  1. Kann die Prämie ratenweise ausgezahlt werden?
    Ja, die Inflationsausgleichsprämie kann auch ratenweise und verteilt auf mehrere Kalenderjahre ausgezahlt werden, sofern die Auszahlung im Begünstigungszeitraum vorgenommen wird d.h. bis spätestens zum 31.12.2024.
     
  2. Kann die Prämie individuell in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt werden?
    Die Inflationsausgleichsprämie stellt grds. eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers dar und kann daher in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt werden. In Deutschland ist jedoch der sog. „Gleichbehandlungsgrundsatz“ im Grundgesetz verankert, sodass gleiche Mitarbeitergruppen nicht unterschiedlich ohne Angabe von Gründen behandelt werden dürfen.

    Es dürfen daher zwar an verschiedene Mitarbeitergruppen (z. B. Führungsebenen, Innen-/Außendienst, tariflich und außertariflich, etc.) verschieden hohe Prämien gezahlt werden, aber nicht innerhalb einer Mitarbeitergruppe.
     
  3. Kann eine Auszahlung in Sachlohn erfolgen?
    Ja, da gemäß § 3 Nr. 11c EstG auch Sachbezüge begünstigt sind.
    Wichtig:
    Es muss weiterhin ein Zusammenhang zur Inflationsabmilderung bestehen d. h. Gutscheine für z. B. Tanken, Essen oder Konsumgüter sowie die entsprechenden Waren selbst sind zulässig, aber Konzertkarten oder ähnliches eher ungeeignet. 
     
  4. Welche Arbeitnehmer sind begünstigt?
    Um die Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt vornehmen zu können, muss ein aktives Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis vorliegen und die Tatbestandsmerkmale des § 3 Nr. 11c EStG müssen erfüllt sein. 
    Auch Minijobber und Aushilfen sowie Teilzeitbeschäftigte können daher die Inflationsausgleichsprämie erhalten. Auch Bezieher von Kurzarbeitergeld stehen weiterhin in einem aktiven Arbeitsverhältnis und sind daher begünstigt.
    Für Mitarbeiter in Elternzeit oder beim Bezug von Krankengeld ist die Lage leider anders, da diese nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis sind. Die Anwendung von § 3 Nr. 11c EStG scheidet für diese Gruppen leider aus.
     
  5. Bestehen besondere Aufzeichnungspflichten?
    Die steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 11c EStG sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Da ein Bezug zur Abmilderung der Preissteigerungen hergestellt werden muss, empfiehlt es sich bei Auszahlungen einen entsprechenden Hinweis auf der Lohnabrechnung anzudrucken oder vor der Auszahlung entsprechend zu kommunizieren (Email-Verteiler, Ankündigung im Intranet, etc.). Dieser ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Ein Ausweis in der Lohnsteuerjahresbescheinigung ist nicht erforderlich.
     
  6. Muss der Arbeitnehmer etwas in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung beachten?
    Die Inflationsausgleichsprämie ist vollumfänglich steuer- und beitragsfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Die Mitarbeiter müssen diese daher auch nicht in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung angeben.


Weitere Informationen
Die vorstehenden Ausführungen sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand verfasst worden. Es handelt sich nicht um abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsbriefs kann daher nicht übernommen werden.