Einführung der Energiepreispauschale

Einführung der Energiepreispauschale

Im Folgenden haben wir Ihnen einige wichtige Informationen zur Einführung der Energiepreispauschale (EPP) zusammengestellt.

1. Wer ist anspruchsberechtigt?
Alle unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen, die die folgenden Einkunftsarten im Jahr 2022 beziehen:
•    Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (13 EStG)
•    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
•    Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
•    Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG)

Empfänger von Versorgungsbezügen (z. B. Beamte) sowie Rentnerinnen und Rentner sind nicht anspruchsberechtigt, wenn sie nicht zusätzlich mindestens eine der o.g. Einkünfte beziehen. Die o.g. Einkünfte müssen im Jahr 2022 weder zu einem bestimmten Zeitpunkt noch für eine Mindestdauer ausgeübt werden.

2. Wie erhält der Anspruchsberechtigte seine EPP?
Hier ist zu unterscheiden zwischen Selbstständigen mit Einkünften nach §§ 13, 15 und/oder 18 EStG und Arbeitnehmern mit Einkünften nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.
Bei Selbstständigen wird die Einkommensteuervorauszahlung für das III. Quartal 2022, die am 10. September 2022 zur Zahlung fällig ist, um 300 EUR herabgesetzt. 
Sind keine Steuervorauszahlungen festgesetzt, wird die EPP im Rahmen der Veranlagung 2022 mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 automatisch festgesetzt.

Arbeitnehmer, die am 01. September 2022
•    in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
•    Steuerklasse I bis V haben oder einen Minijob ausüben und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt, erhalten die EPP grundsätzlich von ihrem inländischen Arbeitgeber ausgezahlt. In einigen Ausnahmefällen ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Auszahlung befreit.

Bekommen Arbeitnehmer die EPP nicht über den Arbeitgeber ausgezahlt, weil sie die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllen oder der Arbeitgeber von der Auszahlung befreit ist, dann erhalten sie die EPP, wie die Selbstständigen auch, mit dem Einkommensteuerbescheid 2022 ausgezahlt.

Weitere Informationen zur EPP finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Für unsere Arbeitgeber-Mandanten haben wir weitere Informationen hier zusammengefasst. Eine Musterformulierung für die Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses bei Minijobbern haben wir hier für Sie erstellt.