Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 die Eckpunkte der Überbrückungshilfe für die am schwersten von der Corona-Pandemie betroffenen Branchen beschlossen.

Das digitale Antragsverfahren wurde nun innerhalb kürzester Zeit fertiggestellt und ist seit dem 08.07.2020 für Sie verfügbar. Allerdings kann die Antragsstellung nur über einen registrierten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer digital erfolgen. Eine selbständige Erstellung durch die Unternehmen, wie bei der ersten Corona-Soforthilfe, ist leider nicht mehr möglich.

Natürlich stellen sich auch hier im Vorhinein einige Fragen, die wir Ihnen gerne beantworten möchten:

1. Wer ist antragsberechtigt?
Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Soloselbständige und Freiberufler im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.

Wann gilt der Geschäftsbetrieb als vollständig bzw. zu wesentlichen Teilen als eingestellt?
Das ist der Fall, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Sollte das Unternehmen nicht bis August 2020 fortgeführt werden, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen, die bereits ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder die Insolvenz angemeldet haben. Außerdem ist eine Tätigkeit, die im Nebenerwerb ausgeübt wird, ebenfalls nicht antragsberechtigt.


2. Wann muss der Antrag gestellt werden?
Die Antragsfristen enden jeweils spätestens am 31. August 2020 und die Auszahlungsfristen am 30. November 2020.


3. Wer stellt den Antrag?
Wie Eingangs bereits erwähnt, werden die Anträge von registrierten Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, oder vereidigten Buchprüfern digital gestellt.


4. In welcher Höhe kann ich die Überbrückungshilfe beantragen?
Die Überbrückungshilfe ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzeinbruch:

Umsatzeinbruch                         Zu erstattende Fixkosten
Mehr als 70 %                           80 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 %           50 % der Fixkosten
Zwischen 40 % und 50 %           40 % der Fixkosten

Im Fördermonat Juni bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat. Hier hat somit eine Prognose-Rechnung zu erfolgen. Sollten die prognostizierten Werte nicht eintreffen, ist eine eventuelle Überkompensation zurückzuzahlen.


5. Gibt es auch eine Höchstgrenze für die zu beantragenden Förderungen?
Die maximale Förderung beträgt 150.000 EUR für 3 Monate. Somit maximal 50.000 EUR pro Monat. Allerdings gibt es auch hier wieder eine Staffelung nach Vollzeitäquivalenten (Stichtag 29.02.2020):

Beschäftigte                                Maximaler Erstattungsbetrag (für 3 Monate)
Bis zu 5 Beschäftigte                    9.000 EURO
Bis zu 10 Beschäftigte                  15.000 EURO

Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden, z. B. wenn die Überbrückungshilfe auf Basis der erstattungsfähigen Fixkosten mindestens doppelt so hoch läge, wie der maximale Erstattungsbetrag. 


6. Was sind förderungsfähige Fixkosten?
Förderfähig sind laufende, im Förderzeitraum (Juni bis August) anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten. Auszugsweise finden Sie im Folgenden eine Auflistung der sogenannten „förderfähigen Fixkosten“:

⦁    Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke, Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen
⦁    Zinsaufwendungen für Darlehen und Kredite
⦁    Leasingraten bei wirtschaftlicher Zuordnung beim Leasinggeber
⦁    Ausgaben für notwendige Instandhaltungen, EDV, etc.
⦁    Nebenkosten
⦁    Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe entfallen

und weitere.


7. Wie weise ich den anspruchsbegründenden Umsatzeinbruch und die erstattungsfähigen Fixkosten nach?
    1. Stufe: Bei Antragstellung
    ⦁    Umsatzeinbruch: Abschätzung des Umsatzes in April und Mai für die Antrags-berechtigung bzw. Auswertung der aktuellen BWA und Prognose der Umsätze von Juni bis August 2020
    ⦁    Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird
    --> 
    Übermittlung des Antrages durch den Steuerberater 
    Bewilligung des Antrages durch die Bewilligungsstellen der Länder


    2. Stufe: Nach Bewilligung des Antrages, beim Vorliegen der tatsächlichen Zahlen
    ⦁    Umsatzeinbruch: Übermittlung der endgültigen Umsatzzahlen für April und Mai 2020 an die Bewilligungsstelle. Ergibt sich daraus, dass der Umsatzeinbruch von 60 % entgegen
         der Prognose nicht erreicht wurde, sind bereits ausbezahlte Zuschüsse in voller Höhe zurückzubezahlen. Sollten aufgrund einer zu hoch angesetzten Prognose zu hohe Zuschüsse               ausbezahlt worden sein, muss die Differenz ebenfalls zurückbezahlt werden (keine Überkompensation).
    ⦁    Fixkosten: Auch die endgültigen Fixkosten werden an die Bewilligungsstellen übermittelt. Ergeben sich hier Abweichungen von der Prognose, müssen die bereits ausbezahlten
         Zuschüsse zurückbezahlt oder eventuell aufgestockt werden.


Bitte bedenken Sie, dass Ihnen für die Antragsstellung Kosten entstehen werden, welche allerdings förderfähig und somit zu einem gewissen Anteil wieder abziehbar sind.

Sofern Sie einen Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe stellen möchten, zögern Sie nicht und kommen Sie gerne auf uns zu.