Corona-Überbrückungshilfe 2.0

Corona-Überbrückungshilfe 2.0

Wir haben Sie bereits in vollem Umfang über die im Juni in Kraft getretene Überbrückungshilfe I aufgrund der Corona-Krise informiert.

Die Phase 1 (Fördermonate Juni bis August 2020) dieser Überbrückungshilfe endet am 30.09.2020. Alle Anträge auf die Überbrückungshilfe I müssen bis zum 30.09.2020 gestellt werden. Eine rückwirkende Stellung des Antrages für Phase 1 ist nicht möglich.

Das Bundesfinanzministerium hat eine zweite Phase der Überbrückungshilfe für die Fördermonate September bis Dezember 2020 ins Leben gerufen. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.

Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 
200.000 EUR an Förderung erhalten.

Die Einzelheiten zur Überbrückungshilfe 2.0 im Kurzüberblick:

1.    Wer ist antragsberechtigt?
Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten

oder

Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum
 

2.    Höhe der Fördersätze
Deckelungsbeträge in Höhe von 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR wurden ersatzlos gestrichen, alle Unternehmen können nun maximal 50.000 EUR pro Monat beantragen. Erstattung der Fixkosten (identische Definiton, wie in Phase 1) in folgender Höhe:

Umsatzrückgang      Erstattungshöhe
Zwischen 30 % und unter 50 %
(bisher mindestens 40 %)
 
     40 %

 
Zwischen 50 % und 70 %  
 
     60 % (bisher 50 %)
 
Mehr als 70 %
 
     90 % (bisher 80 %)
 

 

3.    Personalkosten
Künftig wird die Personalkostenpauschale von 10 % auf 20 % erhöht
 

4.    Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt auch in der zweiten Phase über Ihren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, oder Rechtsanwalt über ein vollständig digitalisiertes Verfahren.
 

Sofern Sie die Überbrückungshilfe 2.0 beantragen bzw. die Antragsberechtigung überprüfen lassen möchten, kommen Sie bitte gerne auf uns zu!
 

Wichtiger Hinweis zur Corona-Soforthilfe

Wir möchten Sie in diesem Rahmen nochmals darauf hinweisen, dass bei einer unbegründet beantragten Corona-Soforthilfe Subventionsbetrug vorliegt, der von den Behörden geprüft und geahndet wird. Aktuell wird in den Medien diskutiert, inwiefern diese Überprüfung stattfinden wird. Ist Ihnen der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht entstanden, ist die Corona-Soforthilfe zurückzubezahlen.

Sollten Sie wegen einer eventuellen Rückzahlung Fragen haben oder sich diesbezüglich unsicher sein, wenden Sie sich bitte gerne an uns.