Corona-Hilfsprogramme ab dem 03.11.2020

Corona-Hilfsprogramme ab dem 03.11.2020

Aufgrund der aktuell sehr dynamischen Entwicklung möchten wir Sie auf die neuen Corona-Hilfsprogramme hinweisen.

A)    Überbrückungshilfe II
B)    Außerordentliche Wirtschaftshilfen
C)    KfW-Schnellkredite
D)    Überbrückungshilfe III

 

A)    Überbrückungshilfe II
Seit dem 20. Oktober ist nun die Antragstellung der Überbrückungshilfe II möglich. 

1.    Wer ist antragsberechtigt? 
⦁    Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten
            oder
⦁    Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

 

2.    Höhe der Fördersätze
⦁    Die bisherigen Deckelungsbeträge aus der Überbrückungshilfe I werden ersatzlos gestrichen, alle Unternehmen können nun maximal 50.000 EUR pro Monat beantragen
 

⦁    Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in folgender Höhe:

Umsatzrückgang Erstattungshöhe
Zwischen 30 % und 50 %                   40 %
Zwischen 50 % und 70 %                   60 %
mehr als 70 %                   90 %

 

3.    Personalkosten 
⦁    Für Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt werden, werden pauschal 20 % der Fixkosten in Abzug gebracht

 

4.    Antragstellung
⦁    Die Antragstellung erfolgt über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder den Rechtsanwalt in einem vollständig digitalisierten Verfahren

Sofern Sie die Voraussetzungen überprüfen und einen Antrag erstellen lassen möchten, kommen Sie gerne auf uns zu. 

 

B)    Außerordentliche Wirtschaftshilfen
Die erneute Schließung im „Teil-Lockdown“ trifft mit gravierenden Umsatzeinbrüchen branchenübergreifend viele Unternehmen. Die Bundesregierung möchte neben den bestehenden Hilfsprogrammen durch außerordentliche Wirtschaftshilfen hier Unterstützung leisten. 

⦁    Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % Ihres Umsatzsatzes vom November 2019 erhalten
⦁    Die genaue Höhe errechnet sich aus dem durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz des Vorjahresmonats, gezahlt wird sie für jede Lockdown-Woche
⦁    Antragsberechtigt sind Unternehmen, welche aufgrund staatlicher Anordnung der Geschäftsbetrieb untersagt wird

 

C)    KfW-Schnellkredite
⦁    KfW- Schnellkredite sollen künftig bereits Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten 
⦁    Die Beantragung erfolgt über die Hausbank, eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt

 

D)    Überbrückungshilfe III
⦁    Eine Verlängerung der Überbrückungshilfe ist geplant
⦁    Die genauen Details werden aktuell von BMF und BMWi entwickelt, wir informieren Sie sobald uns hierzu Informationen vorliegen
 

Hinweis zur Corona Soforthilfe

Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass bei einer unbegründet beantragten Corona-Soforthilfe Subventionsbetrug vorliegt, welcher von den Behörden geprüft und geahndet wird. Ist Ihnen der prognostizierte Liquiditätsengpass nicht oder nur anteilig entstanden, ist die Corona Soforthilfe (anteilig) zurückzuzahlen. 

Sollten Sie Fragen hinsichtlich einer möglichen Rückzahlung haben, wenden Sie sich bitte an uns.