Betriebliche Altersvorsorge: Anpassungen zum 01.01.2022 notwendig

Betriebliche Altersvorsorge: Anpassungen zum 01.01.2022 notwendig

Der Gesetzgeber hat die Rahmenbedingungen der betrieblichen Altersvorsorge deutlich verändert, deshalb möchten wir Sie unverbindlich über die Änderungen und die daraus entstehenden Verpflichtungen informieren.

Welche Auswirkungen haben diese Änderungen für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Arbeitnehmer? 

Das müssen Sie wissen:
Seit 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber die Entgeltumwandlung ihrer Beschäftigten um einen Zuschuss ergänzen. Als Arbeitgeber werden Sie den gesetzlichen Anforderungen in vollem Umfang gerecht, wenn Sie einen Zuschuss von mindestens 15 % auf den Beitrag zur Entgeltumwandlung leisten. Für Ihr Unternehmen ist dieser Zuschuss i. d. R. kostenneutral: Er finanziert sich aus der Ersparnis des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen der Entgeltumwandlungs-beträge.
Der Arbeitgeberzuschuss ist für alle ab 2019 neu abgeschlossenen Verträge zur Entgelt-umwandlung zu zahlen.

Ab dem 1. Januar 2022 gilt der Arbeitgeberzuschuss für alle Bestandsverträge in der Direktversicherung und Pensionskasse.

 

Handlungsoptionen zur Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses ab dem 1. Januar 2022

1.    Arbeitgeberzuschuss zur Erhöhung der bestehenden Entgeltumwandlung
Sie erhöhen den bestehenden Beitrag zur Entgeltumwandlung Ihrer Beschäftigten um den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 %. 
Lösung: Für eine Erhöhung in einem bestehenden Vertrag kontaktieren Sie die entsprechende Versicherungsgesellschaft, da eine Vertragsanpassung notwendig wird.
 

2.    Erstmaliger Arbeitgeberzuschuss mit Verrechnung der bestehenden Entgeltumwandlung
Sie leisten erstmalig den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 % in den bestehenden Vertrag zur Entgeltumwandlung. Bei gleichbleibendem Gesamtzahlbeitrag wird der Arbeitgeberzuschuss mit dem Beitrag zur Entgeltumwandlung verrechnet.
Lösung: Bei Fortführung des bestehenden Vertrags – mit unverändertem Gesamtbeitrag – wird in Ihrem Lohnabrechnungssystem der bisherige Beitrag zur Entgeltumwandlung mit dem von Ihnen finanzierten Arbeitgeberzuschuss intern verrechnet.

Beispiel:

Alt      Neu  

Bisheriger Beitrag
(Beitrag zur Entgeltumwandlung)

100,00 EUR    Ergebnis einer Verrechnung
   (Beitrag zur Entgeltumwandlung neu)
86,95 EUR
       Neuer Arbeitgeberzuschuss 15 %
   (Arbeitgeberzuschuss neu) 
13,05 EUR
       Unveränderter Gesamtbeitrag 100,00 EUR


Dokumentieren Sie diese Änderung für sich und Ihre Mitarbeiter: Vereinbaren Sie diese Verrechnung in einem Nachtrag zum Arbeitsvertrag schriftlich. Einen entsprechenden Musternachtrag finden Sie anbei. Diese Vereinbarung ist ausschließlich für Ihre Unterlagen und Ihre Mitarbeiter bestimmt.
 

3.    Anrechnung eines bereits bestehenden Arbeitgeberzuschusses
Sie leisten bereits einen Zuschuss von mindestens 15 % zur Entgeltumwandlung und möchten diesen auf den gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss ab 1. Januar 2022 anrechnen lassen? 
Lösung: Eine interne Anrechnung Ihres Zuschusses ist i. d. R. möglich. Vorausgesetzt, dieser wurde im Zusammenhang mit ersparten Sozialversicherungsbeiträgen gewährt.

Dokumentieren Sie diese Anrechnung für sich und Ihre Mitarbeiter: Vereinbaren Sie diese Anrechnung in einem Nachtrag als Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag schriftlich.