Aktuelle Entwicklung im Bereich der Lieferschwellen für EU-Lieferungen durch die Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets

Aktuelle Entwicklung im Bereich der Lieferschwellen für EU-Lieferungen durch die Umsetzung des Mehrwertsteuerdigitalpakets

Ab dem 01.07.2021 gilt eine EU-Weite Lieferschwelle in Höhe von 10.000 EUR pro Jahr für Fernverkäufe. Die bisherigen Lieferschwellen der einzelnen Länder bestehen nicht mehr. Ein Fernverkauf ist eine Lieferung, welche grenzüberschreitend innerhalb der EU an Nichtunternehmer erfolgt. 

Wird diese Lieferschwelle überschritten, ist grundsätzlich eine Registrierung in den einzelnen EU-Ländern zwingend. Dies hat die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und einer Jahreserklärung in den jeweiligen Ländern zur Folge. 

Die Registrierung in den einzelnen Ländern kann durch das neue vereinfachte OSS (One-Stop-Shop)-Verfahren vermieden werden.

OSS-Verfahren:
Keine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in den einzelnen Ländern, sondern Abgabe einer zentralen quartalsweisen Voranmeldung an das Bundeszentralamt für Steuern. 

1.    Registrierung
Die Registrierung hat gemäß § 18j Abs. 1 S. 3 UStG vor Beginn des Besteuerungszeitraumes zu erfolgen. Diese ist zwingend elektronisch über das Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen. Da der erste Besteuerungszeitraum bereits am 01.07.2021 beginnt, hat die Registrierung bis 30.06.2021 zu erfolgen. Erfolgt die Registrierung nicht, ist man verpflichtet sich in den einzelnen Ländern zu registrieren.
Link zur Registrierung: https://www.elster.de/bportal/start

2.    Besteuerungszeitraum
Der Besteuerungszeitraum ist je Quartal, in welchem alle Fernverkäufe zu melden sind. Die Abgabe der Voranmeldung ist innerhalb des darauffolgenden Monats vorzunehmen.
I. Quartal bis 30.04.
II. Quartal bis 31.07.
III. Quartal bis 31.10.
IV. Quartal bis 31.01.

Zahlung der Steuer erfolgt zentral an das Bundeszentralamt für Steuern, welche diese an die jeweiligen Länder verteilt. 

3.    Rechnungsstellung
Für die Rechnung gelten die Vorschriften der einzelnen Länder. Insbesondere der Ausweis des jeweiligen Umsatzsteuersatzes des Landes. Die aktuell geltenden Umsatzsteuersätze aller EU-Länder finden Sie unter https://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-mehrwertsteuer/umsatzsteuer-mehrwertsteuer-international/warenhandel/umsatzsteuersaetze-eu-drittstaaten-1167702

4.    Bisherige Registrierung in den einzelnen Ländern
Bei Entscheidung für das OSS-Verfahren ist den jeweiligen Ländern, in welchen bereits eine Registrierung erfolgt ist, mitzuteilen, dass zukünftig das OSS-Verfahren in Anspruch genommen wird. Eine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen in den jeweiligen Ländern entfällt ab diesem Zeitpunkt.

5.    Vorsteuerabzug
Ein Vorsteuerabzug ist im Rahmen des OSS-Verfahren nicht vorgesehen. Die bezahlte Vorsteuer aus anderen Ländern ist über das Vorsteuervergütungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.

Sollten Sie bei der Registrierung oder auch bei den quartalsweisen Voranmeldungen Hilfe benötigen, dürfen Sie uns gerne kontaktieren.