Änderungen im Bereich der PV-Anlage

Änderungen im Bereich der PV-Anlage

Es gibt erneut Änderungen im Bereich der PV-Anlage.

Sollten Sie für Ihre PV-Anlage bisher noch keine Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen und folgende Voraussetzungen auf Sie zu treffen, treten Sie bitte unverzüglich mit uns in Kontakt:

  • Einhaltung der Anlagengrößengrenze mit 30 kw peak und
  • 90 % des Stroms werden privat verbraucht oder
  • Einspeisung des Stroms in einen Batteriespeicher oder
  • eine nicht nur gelegentliche Ladung eines E-Fahrzeug oder
  • der Betrieb einer Wärmepumpe des Privatvermögens, welche privaten Heizzwecken dient

Unter bestimmten Umständen kann in diesen Fällen die PV-Anlage aus dem umsatzsteuerlichen Betriebsvermögen entnommen werden. Die Stromeinspeisung bleibt weiterhin steuerpflichtig, ausschließlich für Ihren Eigenverbrauch fällt zukünftig keine Umsatzsteuer mehr an. Solch eine Entnahme in das Privatvermögen muss dem Finanzamt bis zum 11.01.2024 angezeigt werden. Die Entnahme muss dem Finanzamt schriftlich mitgeteilt werden, bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren zuständigen Sachbearbeiter.