Steuerstundungen / Firmenfahrzeuge

Steuerstundungen / Firmenfahrzeuge

Steuerstundungen
Wie Sie bereits durch uns erfahren haben, wurden viele Maßnahmen zur Verbesserung Ihrer Liquiditätssituation in der Krise eingeführt. Hierunter zählt auch die Möglichkeit, aktuelle Steuerzahlungen, wie z. B. die Einkommen-, Körperschaft-, oder Umsatzsteuer beim Finanzamt zinslos zu stunden. Wir sind gerne bereit, Sie hierzu zu beraten und die Stundungen für Sie zu beantragen.

Bitte bedenken Sie jedoch, dass es sich bei einer Stundung lediglich um einen Zahlungsaufschub und nicht um einen Erlass der Steuerzahlungen handelt. Die Zahlung der Steuern ist trotzdem fällig, jedoch erst in drei Monaten. Planen Sie diese Zahlungen in der Zukunft mit ein.

 

Firmenfahrzeuge
Sollte dem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stehen und wird dieses Fahrzeug privat genutzt, denken Sie bitte daran, dass die Besteuerung der privaten Nutzung weiterhin mit der 1 %-Methode erfolgt. Fahrten von der Wohnung zur Tätigkeitsstätte werden in der Regel ebenfalls pauschal monatlich versteuert.

Haben Sie bereits zum Jahreswechsel auf die Einzelaufzeichnung mit Hilfe eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs gewechselt bzw. diese bereits geführt - gut! Sollten hier nun, aufgrund der aktuellen Kontaktsperre, der damit in Zusammenhang stehenden Home-Office-Tätigkeit oder einer eventuellen Kurzarbeit diese Fahrten nicht anfallen, müssen diese auch nicht versteuert werden.

Ein unterjähriger Wechsel der Besteuerungsmethoden (pauschale 1 %-Besteuerung oder Einzelbewertung mit Fahrtenbuch) ist nicht möglich.

Sollten Sie die Besteuerung der privaten Fahrten nach der pauschalen 1 %-Methode ermitteln, können in diesem Fall die „zu viel versteuerten“ Beträge durch die Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2020 „korrigiert“ werden.

Hierzu müssen Sie jedoch eine detaillierte fahrzeugbezogene Aufstellung führen (ordnungsmäßiges Fahrtenbuch) aus welcher sich unter Angabe des jeweiligen Datums, die tatsächlich mit dem Firmenfahrzeug durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ablesen lassen. Außerdem müssen Sie zusätzlich eine Bescheinigung vorlegen, in welcher Höhe die Fahrten bislang dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, oder wollen Sie künftig Ihre Steuererklärung von uns erstellen lassen, kommen Sie gerne auf uns zu.