Neben der bisherigen Möglichkeit Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a EStG) bis zu einem Betrag von maximal 1.200,00 EUR geltend zu machen, hat der Gesetzgeber nun mithilfe des neuen § 35c EStG die Möglichkeit geschaffen weitreichende energetische Maßnahmen steuerlich in Abzug zu bringen.
Folgende Voraussetzungen sind hierfür erforderlich:
1. ein begünstigtes Objekt liegt vor (§ 35c (1) S. 1, (2) EStG:
- Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
- Belegenheit im Inland / in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
- Das Gebäude ist älter als 10 Jahre (ab Beginn der Herstellung)
2. begünstigte Maßnahmen müssen vorliegen (abschließende Aufzählung!) § 35c (1) S. 3 EStG:
- Wärmedämmung von Wänden
- Wärmedämmung von Dachflächen
- Wärmedämmung von Geschossdecken
- Erneuerung der Fenster und Außentüren
- Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
- Erneuerung der Heizungsanlage
- Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
- Optimierung bestehender Heizungsanlagen (soweit älter als 2 Jahre)
- zu den Kosten für energetische Maßnahmen gehören auch die Aufwendungen für den Energieberater (§35c (1) S. 4 EStG
3. Die Durchführung muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden (Die Bestätigung erfolgt anhand einer amtlich vorgeschriebenen Bescheinigung.) (§ 35c (1) S.6 EStG).
4. Steuerermäßigung:
- auf Antrag erfolgt in der Steuererklärung der direkte Abzug von der tariflichen Einkommensteuer
- Höhe: im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen sowie dem Folgejahr 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000,00 EUR, im übernächsten Kalenderjahr nochmals 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000,00 EUR.
- In Summe können somit 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000,00 EUR geltend gemacht werden.
- Besonderheit: Kosten für den Energieberater können bis zu 50 % steuerlich geltend gemacht werden.
- Sollten die Aufwendungen bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, ist die Anwendung der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
5. zeitlicher Anwendungsbereich:
- erstmals anzuwenden auf energetische Sanierungsmaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind
- Beginn = Zeitpunkt Bauantragstellung (wenn notwendig) oder Beginn der Bauausführung
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