Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen im Eigenheim ab 2020!

Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen im Eigenheim ab 2020!

Sie lassen Ihr Eigenheim grundlegend sanieren? Dann machen Sie die Renovierung steuerlich geltend!

Neben der bisherigen Möglichkeit Handwerkerleistungen für Renovierung, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a EStG) bis zu einem Betrag von maximal 1.200,00 EUR geltend zu machen, hat der Gesetzgeber nun mithilfe des neuen § 35c EStG die Möglichkeit geschaffen weitreichende energetische Maßnahmen steuerlich in Abzug zu bringen.


Folgende Voraussetzungen sind hierfür erforderlich: 

1. ein begünstigtes Objekt liegt vor (§ 35c (1) S. 1, (2) EStG:

  • Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
  • Belegenheit im Inland / in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
  • Das Gebäude ist älter als 10 Jahre (ab Beginn der Herstellung)
     

2. begünstigte Maßnahmen müssen vorliegen (abschließende Aufzählung!) § 35c (1) S. 3 EStG:

  • Wärmedämmung von Wänden
  • Wärmedämmung von Dachflächen
  • Wärmedämmung von Geschossdecken
  • Erneuerung der Fenster und Außentüren
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
  • Erneuerung der Heizungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen (soweit älter als 2 Jahre)
  • zu den Kosten für energetische Maßnahmen gehören auch die Aufwendungen für den Energieberater (§35c (1) S. 4 EStG
     

3. Die Durchführung muss von einem Fachunternehmen ausgeführt werden (Die Bestätigung erfolgt anhand einer amtlich vorgeschriebenen Bescheinigung.) (§ 35c (1) S.6 EStG).

4. Steuerermäßigung:

  • auf Antrag erfolgt in der Steuererklärung der direkte Abzug von der tariflichen Einkommensteuer
  • Höhe: im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahmen sowie dem Folgejahr 7 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 14.000,00 EUR, im übernächsten Kalenderjahr nochmals 6 % der Aufwendungen, höchstens 12.000,00 EUR. 
  • In Summe können somit 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000,00 EUR geltend gemacht werden. 
  • Besonderheit: Kosten für den Energieberater können bis zu 50 % steuerlich geltend gemacht werden. 
  • Sollten die Aufwendungen bereits als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, ist die Anwendung der Steuerermäßigung ausgeschlossen.
     

5. zeitlicher Anwendungsbereich:

  • erstmals anzuwenden auf energetische Sanierungsmaßnahmen, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind 
  • Beginn = Zeitpunkt Bauantragstellung (wenn notwendig) oder Beginn der Bauausführung
     

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