Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen

Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2020 aufgrund der befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Aufgrund des ersten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 wurde für von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistern erbrachte Leistungen (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken) die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes zur Umsatzsteuer im Zeitraum 01. Juli 2020 bis 30 Juni 2021 (aktuell: 5% - ab 01.01.2021: 7%) eingeführt. Aufgrund dieser Änderung wurden die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) geändert. Hier finden Sie die Änderungen als PDF-Datei.

Die jeweiligen Werte stellen Halbjahreswerte für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages, für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen.

Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nach wie vor nicht enthalten, Entnahmen für diese Waren sind ggf. hinzu zu schätzen.

Die Anwendung der Pauschbeträge für Sachentnahmen ist eine Vereinfachungsregelung und soll dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnen, seine monatlichen Warenentnahmen pauschal zu verbuchen und ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen entbinden. Deshalb sind Zu- und Abschläge an individuelle Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit, Urlaub) sind nicht zugelassen. Jedoch gilt: Werden Betriebe nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätte) ist nach wie vor nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.