Update Corona-Hilfsprogramme (Stand: Dezember 2021)

Update Corona-Hilfsprogramme (Stand: Dezember 2021)

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Corona-Infektionen wurden wieder verschiedene Eingriffe durch die Bundes- / Landesregierung beschlossen. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die aktuellen Hilfsprogramme vermitteln.

 

A)    Überbrückungshilfe II
Über die Voraussetzungen und die Höhe der Überbrückungshilfe II haben wir Sie in unserem Newsbeitrag vom 03. November 2020 informiert. Ein Antrag kann noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

 

B)    Novemberhilfe
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird („Teil-Lockdown“).

Die Antragsmöglichkeit besteht seit dem 25. November 2020.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 % des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer der Corona-bedingten Schließungen.

Soloselbständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Ein Antrag kann noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden.

 

C)    Dezemberhilfe
Die Novemberhilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 20. Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 % des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen.

Ein Antrag soll in Kürze möglich sein.

Nicht antragsberechtigt sind hier die Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns ab dem 14.12.2020 schließen mussten. Für diese Unternehmen sollen im Rahmen der Überbrückungshilfe III noch zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen gewährt werden.

 

D)    Überbrückungshilfe III

1.    Wer ist antragsberechtigt? 
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro.
 
⦁    Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei aufeinanderfolgenden Monaten in der Zeit von April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019

oder

⦁    Umsatzeinbruch von mindesten 30 % im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019

 

Zusätzlich sind antragsberechtigt:


⦁    Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)
Unternehmen die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 13.12.2020 zusätzlich geschlossen werden. 

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen als auch diejenigen Unternehmen mit einem starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene)

oder

⦁    Geschlossene Unternehmen in 2021
Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind (bisher Antragsberechtigung November- und Dezemberhilfe)

oder

⦁    Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Unternehmen, die zwar nicht geschlossen wurden aber im engeren Sinne direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen sind und besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben. Antragsberechtigt sind hier Unternehmen, die im Vergleich zum Vorjahresumsatz (Vergleichsmonate) von 40 % aufweisen. 

 

2.    Höhe der Förderung
Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang

Umsatzrückgang         Erstattungshöhe
Zwischen 30 % und 50 %         40 % der Fixkosten
Zwischen 50 % und 70 %         60 % der Fixkosten
mehr als 70 %         90 % der Fixkosten


Bei einem Umsatzrückgang von weniger als 30 % erfolgt keine Erstattung.

Die Förderhöhe ist, je nach Antragsgrund, in der Höhe begrenzt.

 

E)    Corona-Bonus
Der steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Bonus kann nach aktuellem Stand insgesamt einmal an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.

Die Auszahlung kann bis zum 30.06.2021 vorgenommen werden.

 

F)    Senkung Mehrwertsteuersätze
Die zeitlich befristete Absenkung der Mehrwertsteuersätze in der Zeit vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 läuft zum Jahresende aus. Soweit Sie hinsichtlich den notwendigen Änderungen zum 01.01.2021 Fragen haben, dürfen Sie gerne auf uns zukommen.

 

G)    Kurzarbeitergeld
Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass bei Unterbrechung der Kurzarbeit von 3 Monaten bei erneuter Kurzarbeit, eine neue Anzeige der Kurzarbeit beim Arbeitsamt vorgenommen werden muss. Diese Anzeige muss in dem Monat vorgenommen werden, für den die Kurzarbeit nach der Unterbrechung wieder eingeführt wird.

Sollten Sie weitere Fragen zu den unterschiedlichen Hilfsprogrammen haben, wenden Sie sich bitte gerne an uns.