Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für ein Erststudium sind keine Werbungskosten

Aufwendungen für ein Studium, das eine Erstausbildung vermittelt, sind ab dem Veranlagungszeitraum 2004 (Gesetzesänderung) nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2019 entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses verfassungsgemäß ist. Dem ist der BFH nun mit Urteil vom 12.02.2020 gefolgt und hat im Sinne der neuen Rechtslage entschieden.

Nach § 9 (6) EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Für die Auslegung der Begriffe sind die in § 32 (4) S. 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale der erstmaligen Berufsausbildung und Erststudium im Kindergeldrecht nicht von Bedeutung.

Eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium i. S. von § 9 (6) EStG, das eine Erstausbildung vermittelt ist beendet, wenn der ordentliche Berufsausbildungs- oder Studiengang abgeschlossen ist. Gehört zu dieser Berufsausbildung oder dem Studium auch ein formeller Abschluss durch eine Prüfung, ist auch noch diese Teil der Berufsausbildung und erst mit deren Bestehen die Berufsausbildung abgeschlossen.

Kosten für weitere Ausbildungen, z. B. ein Masterstudium, sind dann als Werbungskosten abzugsfähig.