Aktuelle Themen im Bereich Personal 2021

Aktuelle Themen im Bereich Personal 2021

1.    Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit
Die anlässlich der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld wurden zum größten Teil bis 31.12.2021 verlängert. Im Jahr 2021 gelten folgende Regelungen:

Bezugsdauer
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert – längstens bis zum 31.12.2021.

Zugangserleichterungen
Für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, werden die Zugangserleichterungen (Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitkonten, 10 % Schwelle) bis zum 31.12.2021 verlängert.

Arbeitgeberzuschüsse steuerfrei
Die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld wurde bis 31.12.2021 verlängert. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nicht übersteigen.

SV-Beiträge
Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Beiträge zu 50 % pauschaliert erstattet. Voraussetzung ist, dass mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde. Die hälftige Erstattung kann auf 100 % erhöht werden, wenn eine berufliche Fortbildung während der Kurzarbeit erfolgt. Bei geeigneten Fortbildungsmaßnahmen, die als förderfähig eingestuft werden, sind die Fortbildungskosten erstattungsfähig. 

KUG-Erhöhung
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 / 77 % ab dem vierten Monat und auf 80 / 87 % ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert. Voraussetzung ist, dass der Anspruch des Beschäftigten auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

Hinzuverdienst
Die folgenden Hinzuverdienstregelungen bei Bezug von KUG gelten befristet bis 31.12.2021:

- Minijobs (gem. § 8 Abs. 14 Nr. 1 SGB IV ) bleiben weiterhin generell anrechnungsfrei
- andere Nebentätigkeiten sind ab 01.01.2021 in voller Höhe im Ist-Entgelt zu berücksichtigen
- Entgelt aus kurzfristigen Beschäftigungen wird in voller Höhe angerechnet.

Leiharbeitnehmer
Leiharbeitnehmer haben weiterhin Anspruch auf KUG; diese Sonderregelung gilt bis 31.12.2021 für Verleihbetriebe, die bis 31.03.2021 KUG eingeführt haben.

2.    Corona-Prämie
Die Auszahlungsfrist für die steuer- uns sozialversicherungsfreie „Corona-Prämie“ ist bis 30.06.2021 verlängert worden.

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten von 01.03.2020 bis 30.06.2021 Sonderzahlungen in Höhe von 1.500 EUR steuer- und beitragsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Corona-Sonderleistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Es ist keine Umwandlung bereits bestehender Gehaltsansprüche möglich. Die Corona-Prämie kann auch an Minijobber und Teilzeitbeschäftigte und während des Bezugs von Kurzarbeitergeld ausbezahlt werden. Eine Aufteilung in mehrere Leistungen bis zu dem Gesamtbetrag von 
1.500 EUR ist möglich. Bei Sachzuwendungen ist eine schriftliche Dokumentation über den Zeitpunkt der Zuwendung und die Art der Sachzuwendung als Corona-Prämie erforderlich.

3.    Anspruch auf Kinderkrankengeld erweitert; § 45 SGB V
Der Anspruch besteht nicht nur bei Krankheit des Kindes, sondern auch, wenn Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen pandemiebedingt geschlossen sind oder eingeschränkten Zugang haben. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht und dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Bezugsdauer des Kinderkrankengeldes wird für jedes Kind in 2021 pro Elternteil von 10 auf 20 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden von 20 auf 40 Arbeitstage verlängert. Bei mehreren Kindern erhöht sich somit der Anspruch pro Elternteil auf maximal 45 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf maximal 90 Arbeitstage. 
Für die Zeit des Bezugs von Kinderkrankengeld ruht für beide Elternteile der Anspruch auf Entschädigungszahlung nach § 56 Absatz 1a IfSG.

4.    Arbeit auf Abruf, Gefahr nachträglicher Sozialversicherungspflicht von Minijobs
Für Arbeitsverhältnisse in denen Arbeit auf Abruf geleistet wird, besteht seit der Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zum 01.01.2019 die Gefahr der Entstehung von sozialversicherungspflichtigem „Phantomlohn“. Besonders betroffen sind Minijobs, die oft als Arbeit auf Abruf ausgeführt werden. In allen Fällen von Arbeit auf Abruf muss die wöchentliche Arbeitszeit eindeutig festgelegt werden. Sofern keine klare Regelung zur Arbeitszeit getroffen wurde, gilt seit 01.01.2019 gemäß § 12 Absatz 1 TzBfG als gesetzliche Vermutung eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen kommt es durch die Annahme eines fiktiven Lohns von 20 Wochenstunden zum Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR und damit zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.
Die Deutsche Rentenversicherung darf aus diesem „Phantomlohn“ Sozialversicherungsbeiträge für 4 Jahre inklusive Säumniszuschlägen nachfordern (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Es gilt das Entstehungsprinzip: die Beiträge werden bereits mit der Entstehung des Lohnanspruchs im jeweiligen Zeitraum rückwirkend fällig. Dass dieser fiktive Lohn tatsächlich nicht ausbezahlt wurde, hat für die Erhebung der Beitragsnachforderungen keine Bedeutung. Bei einer Betriebsprüfung kann es so zu Nachforderungen in erheblicher Höhe kommen.
Es ist daher dringend zu empfehlen in allen Fällen von Arbeit auf Abruf eine eindeutige Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit schriftlich im Arbeitsvertrag festzulegen.

5.    Phantomlohn bei Entgeltfortzahlung; Entstehung von sozialversicherungspflichtigem Lohn
Bei der Entgeltfortzahlung im Fall von Krankheit, Feiertagen und Urlaub kann es ebenfalls zu sozialversicherungspflichtigem „Phantomlohn“ kommen. Es gilt hier das Entgeltausfallprinzip (§ 4 EFZG, § 11 BUrlG). Zum fortzuzahlenden Entgelt zählen auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, wenn der Arbeitnehmer bisher solche Arbeit geleistet hat. Diese SFN-Zuschläge sind steuer- und beitragspflichtig, wenn sie ohne tatsächliche Arbeitsleistung als Entgeltfortzahlung gezahlt werden. Laufend gezahlte Provisionen oder andere Formen von Leistungslohn, die ein ständiger Gehaltsbestandteil sind, müssen bei der Entgeltfortzahlung ebenfalls berücksichtigt werden.

Bei Betriebsprüfungen wird zunehmend geprüft, ob die Entgeltfortzahlungen in der richtigen Höhe geleistet wurden; für nicht gezahlte Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge und sonstige Vergütungsbestandteile auf die während der Entgeltfortzahlung ein Anspruch bestanden hätte, werden die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert.
Durch die nachträgliche Hinzurechnung von bisher nicht gewährten SFN-Zuschlägen bei der Entgeltfortzahlung kann bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen die Jahresentgeltgrenze von 5.400 EUR überschritten werden und die Sozialversicherungspflicht eintreten.

6.    Stufenweise Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn je Zeitstunde ändert sich im Jahr 2021 wie folgt: 

ab 01.01.2021        brutto    9,50 EUR 
ab 01.07.2021        brutto    9,60 EUR

Für bestimmte Branchen (z. B. Baugewerbe, Pflege) gelten hiervon abweichende Mindestlöhne.

7.    Erhöhung der Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei doppelter Haushaltsführung wird angehoben. Für die Veranlagungszeiträume 2021 – 2026  erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer

auf 0,35 EUR pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2021 – 2023)
auf 0,38 EUR pro Kilometer (Veranlagungszeitraum 2024 – 2026)

Für die ersten 20 Kilometer gelten weiterhin 0,30 EUR je vollen Kilometer.

8.    Erhöhung der Erstattungspauschalen für Ladekosten eines E-Dienstwagens
Die monatlichen Pauschalen zur Vereinfachung des steuerfreien Auslagenersatzes (§ 3 Nr. 50 EStG) für die Ladekosten eines vom Arbeitgeber gestellten elektrischen Dienstwagens werden erhöht. 

Ab 01.01.2021 gelten folgende Pauschalen:

ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
70 EUR        für Elektrofahrzeuge
35 EUR        für Hybridelektrofahrzeuge

mit Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
30 EUR        für Elektrofahrzeuge
15 EUR        für Hybridelektrofahrzeuge

9.    Der Solidaritätszuschlag entfällt für die meisten Arbeitnehmer
Ab 01.01.2021 wird die bisherige Freigrenze zur Berechnung des Solidaritätszuschlags von 972 EUR auf 16.956 EUR angehoben. Damit fällt für rund 90 % der Arbeitnehmer kein Solidaritätszuschlag mehr an.