Änderung Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR

Änderung Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR

Heute möchten wir Sie auf eine Veränderung aufgrund der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2019 im Bezug auf die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR informieren.

§ 8 Abs. 1 EStG wurde ab dem 01.01.2020 – abweichend von der bisherigen Verwaltungsauffassung – dahingehend ergänzt, dass zu den Einnahmen in Geld auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile gehören, die auf einen Geldbetrag lauten.

Ein Sachbezug liegt weiterhin nur bei Gutscheinen und Geldkarten vor, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdienstaufsichtsgesetzes erfüllen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG). Zusätzlich sind Gutscheine und Geldkarten nur noch dann im Rahmen der 44 EUR Freigrenze steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Dadurch wurde die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (oberstes Steuergericht) gesetzlich ausgehebelt.

Grundvoraussetzung für das Vorliegen eines als Sachbezug begünstigten Gutscheins oder einer begünstigten Geldkarte ist, dass eine Auszahlung des Guthabens in bar (technisch) ausgeschlossen ist. Die funktionale Begrenzung ist in geeigneter Weise durch technische Vorkehrungen sowie in den zur Verwendung kommenden vertraglichen Abreden, sicherzustellen.

Bitte vermeiden Sie es deshalb Tankbelege Ihrer Mitarbeiter in bar zu erstatten.

Verwenden Sie bitte Gutscheine von Tankstellen oder anderen Waren und Dienstleistungseinrichtungen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Bezugsnebenkosten wie Verpackungs- und Versandkosten oder Gebühren in die Freigrenze mit einfließen.

Bei Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater oder Ihren Lohnsachbearbeiter.